Änderung § 6 LuftNaSiG vom 02.07.2016

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§ 6 LuftNaSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.07.2016 geltenden Fassung
§ 6 LuftNaSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 16 Abs. 10 G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Unterrichtung der Aktionäre


(Text alte Fassung)

(1) Der Vorstand hat mit Einberufung der Hauptversammlung nach § 30b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die Stimmenverhältnisse nach Nationalitäten bekanntzugeben. Der Vorstand ist verpflichtet, den jeweiligen Stand des Anteils der Stimmen im Sinne des Satzes 1 zum Ende eines jeden Quartals im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Der Vorstand hat unverzüglich den Eintritt von Tatsachen, die gemäß § 4 zum Erwerb eigener Aktien oder zur Vornahme der Kapitalmaßnahmen befugen, gemäß § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorstand hat mit Einberufung der Hauptversammlung nach § 30b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die Stimmenverhältnisse nach Nationalitäten bekanntzugeben. 2 Der Vorstand ist verpflichtet, den jeweiligen Stand des Anteils der Stimmen im Sinne des Satzes 1 zum Ende eines jeden Quartals im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Der Vorstand hat unverzüglich den Eintritt von Tatsachen, die gemäß § 4 zum Erwerb eigener Aktien oder zur Vornahme der Kapitalmaßnahmen befugen, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6. 2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu veröffentlichen.




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