Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr, alle Änderungen durch Artikel 507 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des SpurVerkErprG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 507 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Planfeststellungsbehörde


(Text alte Fassung)

Die Planfeststellung wird von der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion durchgeführt. Bestehen zwischen der Anhörungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde und der Bundesbahndirektion Meinungsverschiedenheiten, wird der Plan vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgestellt.

(Text neue Fassung)

Die Planfeststellung wird von der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion durchgeführt. Bestehen zwischen der Anhörungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde und der Bundesbahndirektion Meinungsverschiedenheiten, wird der Plan vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgestellt.

(heute geltende Fassung)