(1) In den Fällen einer erleichterten Zulassung zur Prüfung nach §
158 der
Patentanwaltsordnung sind dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung die in §
2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 genannten Unterlagen beizufügen. An Stelle der in §
2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Unterlagen haben Bewerber, die eine technische Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder an einer gleichwertigen technischen Lehranstalt abgeschlossen haben, die entsprechenden Zeugnisse und Bescheinigungen dieser Schulen dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. Mit dem Antrag sind ferner Zeugnisse und sonstige Unterlagen über Dauer und Umfang der nach §
158 der
Patentanwaltsordnung erforderlichen Beratungs- und Vertretungstätigkeit vorzulegen. Im Falle des §
158 Absatz 2 müssen an Stelle der Vorlage der in §
2 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zeugnisse Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, aus welchen Gründen das Studium nicht abgeschlossen werden konnte.
(2) Mit dem Antrag auf erleichterte Zulassung zur Prüfung ist in den Fällen des §
158 Absatz 4 der
Patentanwaltsordnung gleichzeitig zu beantragen, ein Studium oder eine Abschlußprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland anzuerkennen.
(3) §
2 Abs. 6 gilt entsprechend. An die Stelle der weiteren Ausbildung in §
39 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 tritt eine Fortsetzung der praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
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G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827