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Änderung § 30 PatAnwAPO vom 01.01.2007

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§ 30 PatAnwAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 30 PatAnwAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 22.06.2006 BGBl. I 1407

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Prüfungsgebühr


(Text alte Fassung)

(1) Die Prüfungsgebühr (§ 12 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Zulassungsbescheids (§ 27 Abs. 4), spätestens jedoch eine Woche vor dem Beginn der Prüfung an die Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zu zahlen. Die Zahlung ist bis eine Woche vor Beginn der Prüfung nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Prüfungsgebühr (§ 12 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Zulassungsbescheids (§ 27 Abs. 4), spätestens jedoch eine Woche vor dem Beginn der Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu zahlen. Die Zahlung ist bis eine Woche vor Beginn der Prüfung nachzuweisen.

(2) Im Falle der Mittellosigkeit des Prüflings kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Prüfungsgebühr ganz oder teilweise stunden oder von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen.

(3) Die Prüfungsgebühr wird bei Nichtbestehen der Prüfung nicht erstattet. Tritt der Prüfling aus triftigem Grund von der Prüfung zurück, so kann ihm der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Prüfungsgebühr ganz oder teilweise erstatten oder bei Wiederholung der Prüfung anrechnen.

(4) Wird die Prüfungsgebühr nicht fristgemäß gezahlt oder ihre Zahlung nicht fristgemäß nachgewiesen, ist der Prüfling zum nächstmöglichen Prüfungstermin erneut zu laden. Mit der Ladung beginnen die Fristen des Absatzes 1 erneut zu laufen. Werden diese Fristen wieder versäumt, so gilt der Prüfungsantrag als zurückgenommen. Die Ausbildung ist für beendet zu erklären (§ 27 Abs. 2).




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