Änderung § 43k PatAnwAPO vom 08.09.2015

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§ 43k PatAnwAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 43k PatAnwAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 213 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 43k Rückforderungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Bewerber ihn hätte erkennen müssen, oder wenn der Bewerber dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts Tatsachen verschwiegen hat, die seinen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe ganz oder teilweise ausschließen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz ganz oder teilweise abgesehen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Bewerber ihn hätte erkennen müssen, oder wenn der Bewerber dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts Tatsachen verschwiegen hat, die seinen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe ganz oder teilweise ausschließen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ganz oder teilweise abgesehen werden.

(2) Die zurückgeforderten Beträge der Unterhaltsbeihilfe sind vom Tage ihrer ungerechtfertigten Auszahlung an mit 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.






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