§ 1 - Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDASaV k.a.Abk.)

V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhält die anliegende Satzung.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FinDASaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDASaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage FinDASaV (zu § 1) Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vom 01.07.2022)


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