Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Februar 2026 durch
Artikel 61 des StoFöG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der
Änderungshistorie der FinDASaV.
Hervorhebungen:
alter Text,
neuer Texta.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 61 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
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(Textabschnitt unverändert)
Anlage (zu § 1) Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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(gesamter Text und Änderungsnachweis siehe: Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
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