(1)
1Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (
§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung.
2Diese beträgt regelmäßig 50 Euro je Stunde.
(2)
1Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach
§ 14 nicht überschreiten.
2Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256