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Änderung § 8 InsVV vom 01.01.2021

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§ 8 InsVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 8 InsVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen


(1) 1 Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. 2 Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. 3 Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. 2 Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. 2 Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.