Änderung § 15 InsVV vom 01.01.2021

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§ 15 InsVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 15 InsVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners


(Text alte Fassung)

(1) 1 Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. 2 Diese beträgt regelmäßig 35 Euro je Stunde.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. 2 Diese beträgt regelmäßig 50 Euro je Stunde.

(2) 1 Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. 2 Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.






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