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Änderung § 10 InsVV vom 01.07.2014

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§ 10 InsVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 10 InsVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Grundsatz


(Text alte Fassung)

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)