Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 InsVV vom 01.07.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 InsVV, alle Änderungen durch Artikel 5 GlRStG am 1. Juli 2014 und Änderungshistorie der InsVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 InsVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 17 InsVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Berechnung der Vergütung


(1) 1 Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. 2 Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56 Absatz 2 und § 270 Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 300 Euro. 2 Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270 Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 300 Euro. 2 Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.


Anzeige