Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Zweite Analysenverordnung (2. AnalyseV k.a.Abk.)

V. v. 29.07.1974 BGBl. I S. 1609; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Geltung ab 03.08.1974; FNA: 772-1-1-2 Sonstiges Wirtschaftsrecht
|

§ 1



Bei der amtlichen Prüfung einer Rohstoffgehaltsangabe (§ 1 Abs. 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes) sind zur Feststellung der Rohstoffzusammensetzung von Textilerzeugnissen bei ternären Textilfasergemischen

1.
die in Anhang I der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 173 S. 1) niedergelegten Bestimmungen zur Vorbereitung der Vorproben und der Analysenproben und

2.
die in Anhang I der Richtlinie des Rates vom 26. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 83 S. 1) festgelegten Vorschriften über die quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen

anzuwenden. Hierbei tritt in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie vom 17. Juli 1972 an die Stelle des Artikels 9 der Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 185 S. 16) der § 8 Abs. 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes; in Anhang I der Richtlinie vom 26. Februar 1973 tritt im zwölften Absatz der Einleitung an die Stelle des Anhangs II der Richtlinie vom 26. Juli 1971 die Anlage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes und in Nummer I. 6. an die Stelle des Artikels 12 (2 d) der gleichen Richtlinie der § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Textilkennzeichnungsgesetzes.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed