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§ 1 - Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge (EStFreigG k.a.Abk.)

Artikel 7 G. v. 23.12.1974 BGBl. I S. 3676, 3679
Geltung ab 25.12.1974; FNA: 707-10-4 Wirtschaftsförderung

§ 1 Freigabe der stillgelegten Mittel



Die nach § 9 Abs. 1 des Stabilitätszuschlaggesetzes vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676, 681) als Konjunkturausgleichsrücklagen auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten Beträge werden nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes zur Entnahme freigegeben.