§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin (HolzbhAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 93
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-211 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und technischen Unterlagen,

6.
Gestalten und Vorbereiten von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten,

7.
Erstellen von Modellen, Anwenden von Abformverfahren,

8.
Be- und Verarbeiten von Hölzern,

9.
Handhaben und Instandhalten von Meßzeugen, Handwerkzeugen und Hilfsmitteln,

10.
Bedienen und Warten von Maschinen,

11.
Ausführen von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten in verschiedenen Materialien,

12.
Behandeln von Oberflächen,

13.
Fundamentieren, Versetzen und Verankern von Werkstücken,

14.
Restaurieren von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HolzbhAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HolzbhAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HolzbhAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed