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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin (HolzbhAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 93
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-211 Berufliche Bildung

§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.