Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
|

§ 6 Benennung der Ware



(1) Unter Benennung der Ware sind die Warenbezeichnungen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, im Warenverkehr mit Nichtgemeinschaftswaren und bei Waren, für die ein Zusatzcode anzugeben ist, die Warenbezeichnung und die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs zu verstehen.

(2) Unter der Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung zu verstehen, die so genau sein muß, daß die sofortige und eindeutige Identifizierung der Ware möglich ist und sich

1.
bei der Einfuhr die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs, der Zoll- und Abschöpfungssatz,

2.
bei der Ausfuhr die Warennummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, zu der die Waren gehören (Warenart),

eindeutig ergibt. Im allgemeinen ist die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung zu verwenden. Soweit sie die Art und Beschaffenheit der Ware nicht erkennen läßt, ist die Bezeichnung durch Angaben über die Art des Materials, die Art der Bearbeitung, den Verwendungszweck oder andere die Warenart kennzeichnende Merkmale zu ergänzen.

(3) Bei Zerstörung einer ausländischen Ware unter zollamtlicher Überwachung sowie bei Änderung der Beschaffenheit während einer Lagerung sind die Benennungen vor und nach der Zerstörung oder Änderung anzugeben.

Anzeige


 

Zitierungen von § 6 AHStatDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AHStatDV Freier Verkehr, ausländische Waren, Waren des freien Verkehrs
... Einfuhrart angemeldet worden sind; 6. die Abfertigung zum Bevorratungsverkehr (§ 6 des Abschöpfungserhebungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung); 7. die ...
§ 30 AHStatDV Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen (vom 18.08.2017)
... und zusammen mit dem Hauptgegenstand aus- oder eingehen, können nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 mit der Warenbezeichnung und der Warennummer des Hauptgegenstands und dem Zusatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3197
Artikel 1 19. AHStatDVÄndV Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... und zusammen mit dem Hauptgegenstand aus- oder eingehen, können nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 mit der Warenbezeichnung und der Warennummer des Hauptgegenstands und dem Zusatz ...