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§ 7 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
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§ 7 Menge der Waren



(1) Unter Menge der Waren ist die Eigenmasse, das Reingewicht und die Angabe nach einer besonderen Maßeinheit zu verstehen.

(2) Eigenmasse ist die Masse der Ware ohne alle Umschließungen. Reingewicht ist das Gewicht der Ware mit den Umschließungen, die beim Kleinverkauf oder Einzelverkauf in die Hand des Käufers übergehen.

(3) Das Reingewicht ist an Stelle der Eigenmasse anzugeben, wenn es handelsüblich und die Eigenmasse nicht bekannt ist. Die Menge nach einer besonderen Maßeinheit ist nur dann anzugeben, wenn diese im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei der betreffenden Warennummer vermerkt ist.

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