Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung - AHStatDV)

neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
|

Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren

§ 1 Verkehrsarten



(1) Verkehrsarten sind

1.
das Verbringen von Waren aus dem Gebiet außerhalb des Erhebungsgebietes (Ausland) in das Erhebungsgebiet mit Ausnahme der Durchfuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Einfuhr); bei der Einfuhr handelt es sich um den Eingang und die Einfuhr im Sinne des hier einschlägigen EG-Rechts;

2.
das Verbringen von Waren aus dem Erhebungsgebiet in das Ausland mit Ausnahme der Durchfuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Ausfuhr); bei der Ausfuhr handelt es sich um die Versendung und die Ausfuhr im Sinne des hier einschlägigen EG-Rechts;

3.
die Beförderung von Waren aus dem Ausland durch das Erhebungsgebiet unmittelbar in das Ausland - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - (Durchfuhr);

4.
die Beförderung von Waren aus dem Erhebungsgebiet durch das Ausland - unmittelbar oder nach vorübergehender Lagerung im Ausland - in das Erhebungsgebiet (Zwischenauslandsverkehr).

(2) Die Verkehrsarten gliedern sich nach

1.
Einfuhrarten:

a)
Einfuhr in den freien Verkehr (§ 2 Abs. 2 und 3),

b)
Einfuhr auf Lager (§ 3 Abs. 2 und 3),

c)
Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 Abs. 2 bis 4)

aa)
zur Eigenveredelung,

bb)
zur Lohnveredelung,

d)
Einfuhr nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 8),

e)
Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 10),

f)
Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 13);

2.
Ausfuhrarten:

a)
Ausfuhr aus dem freien Verkehr (§ 2 Abs. 4),

b)
Ausfuhr aus Lager (§ 3 Abs. 4),

c)
Ausfuhr nach aktiver Veredelung (§ 4 Abs. 5)

aa)
nach Eigenveredelung,

bb)
nach Lohnveredelung,

d)
Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 7),

e)
Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 11),

f)
Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 12);

3.
Durchfuhrarten:

a)
Durchfuhr, ausgenommen Seeumschlag und Luftumschlag,

b)
Seeumschlag (§ 5 Abs. 1),

c)
Luftumschlag (§ 5 Abs. 2).

(3) Die Einfuhr- und Ausfuhrarten gliedern sich weiter in Verfahren gemäß Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung auf. Anzumelden ist der nach dieser Verordnung zu bildende Verfahrenscode. Dem vierstelligen Gemeinschaftscode ist eine nationale Unterteilung anzufügen. Die Waren sind dabei, soweit die §§ 19, 20 und 21 nichts anderes bestimmen, jeweils mit den für die statistische Behandlung maßgebenden Merkmalen und Umständen anzumelden. Bei der Einfuhr sind die Waren sowohl beim Verbringen aus dem Ausland zu einer Einfuhrart, einem Verfahren, als auch beim Übergang aus einer Einfuhrart, einem Verfahren, in eine andere Einfuhrart, ein anderes Verfahren anzumelden.

(4) Unter dem Merkmal Anmeldung sind Angaben zum Verfahren zu verstehen. Die Anmeldung hierzu erfolgt mit den Kurzbezeichnungen und Codes gemäß Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.


§ 2 Freier Verkehr, ausländische Waren, Waren des freien Verkehrs



(1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Erhebungsgebiet, ausgenommen mit solchen Waren, die aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet verbracht und nicht als Einfuhr in den freien Verkehr angemeldet worden sind (ausländische Waren). Waren, die sich im freien Verkehr befinden (Waren des freien Verkehrs), werden ausländische Waren, wenn sie im Rahmen einer aktiven Veredelung Ersatzwaren - auch bei vorzeitiger Ausfuhr - werden oder wenn sie im Rahmen einer Veredelung in Freizonen im Sinne des Titels IV Kapitel 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung durch ausländische Waren ersetzt werden; dabei werden die ausländischen Waren ohne besondere Anmeldung Waren des freien Verkehrs.

(2) Einfuhr in den freien Verkehr ist

1.
die Überführung von ausländischen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, ausgenommen die Einfuhr

a)
zur aktiven Veredelung im Verfahren der Zollrückvergütung (§ 4 Abs. 3 und 4),

b)
nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 8),

c)
zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 10),

d)
nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 13);

2.
das Verbringen oder die Entnahme von ausländischen Waren zum Gebrauch oder Verbrauch in den Freizonen;

3.
das Verbringen oder die Entnahme von abgabenfreien oder nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegenden ausländischen Waren zur Bearbeitung oder Verarbeitung für Rechnung eines im Erhebungsgebiet ansässigen Eigentümers in den Freizonen.

(3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt

1.
die Überführung von ausländischen Waren in das Umwandlungsverfahren;

2.
die Überführung von ausländischen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung;

3.
die Überführung von ausländischen Umschließungen in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;

4.
die Verwendung von ausländischen Umschließungen und Verpackungsmitteln in den Freizonen zum Verpacken von zur Ausfuhr bestimmten Waren;

5.
die Lieferung von ausländischen Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19)

a)
auf deutsche oder fremde Binnenschiffe,

b)
auf deutsche Seeschiffe oder deutsche Luftfahrzeuge, soweit die Waren noch nicht zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind;

6.
die Abfertigung zum Bevorratungsverkehr (§ 6 des Abschöpfungserhebungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung);

7.
die einfuhrseitige Anmeldung von Waren gemäß Kapitel III der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 316 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung, mit Ausnahme von solchen, die sich im Verfahren der zollamtlich bewilligten aktiven Veredelung oder wirtschaftlichen Lohnveredelung befinden.

(4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen die Ausfuhr von Ersatzwaren bei vorzeitiger Ausfuhr (§ 4 Abs. 5), die Ausfuhr von Waren zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 7), die Ausfuhr von Waren nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 11) sowie die Ausfuhr von Waren zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 12).


§ 3 Lager



(1) Lager sind:

1.
Zollager im Sinne des Titels IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe C der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der jeweils gültigen Fassung,

2.
Einrichtungen jeglicher Art in Freizonen, die zur Lagerung ausländischer Waren dienen.

(2) Einfuhr auf Lager ist das Verbringen von ausländischen Waren in ein Lager

1.
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 im Rahmen eines Zolllagerverfahrens,

2.
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) Als Einfuhr auf Lager gilt die Überführung von ausländischen Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung, ausgenommen Umschließungen.

(4) Ausfuhr aus Lager ist die Ausfuhr von Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind und - ohne in eine andere Einfuhrart übergegangen zu sein - ausgehen.

(5) Werden in einem Lager Waren des freien Verkehrs und ausländische Waren miteinander vermischt oder vermengt, so ist das Gemisch oder Gemenge bei der Entnahme so zu behandeln, als ob die Waren getrennt gehalten worden wären. Bei der Entnahme in Teilmengen bleibt es dem Verfügungsberechtigten überlassen, die entnommene Teilmenge als Ware des freien Verkehrs oder als ausländische Ware zu behandeln, soweit im Zeitpunkt der Entnahme eine entsprechende Menge in dem Gemisch oder Gemenge enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden bei Gemischen oder Gemengen ausländischer Waren aus verschiedenen Einfuhrarten.


§ 4 Aktive und passive Veredelung, wirtschaftliche Lohnveredelung



(1) Aktive Veredelung ist die Be- oder Verarbeitung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe D der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Bei der aktiven Veredelung wird unterschieden zwischen der Eigenveredelung und Lohnveredelung. Eigenveredelung ist die Veredelung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung eines im Erhebungsgebiet ansässigen Eigentümers. Eigenveredelung ist jedoch auch die Veredelung von ausländischen Waren für Rechnung einer anderen in den Europäischen Gemeinschaften ansässigen Person, sofern für den Auftraggeber eine Eigenveredelung vorliegt. Lohnveredelung ist die Veredelung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung einer außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ansässigen Person. Lohnveredelung ist jedoch auch die Veredelung von ausländischen Waren für Rechnung einer anderen in den Europäischen Gemeinschaften ansässigen Person, sofern für den Auftraggeber eine Lohnveredelung vorliegt.

(3) Bei der aktiven Veredelung wird ferner unterschieden zwischen dem Nichterhebungsverfahren und dem Verfahren der Zollrückvergütung gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe D der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(4) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist die Überführung von ausländischen Waren in einen aktiven Veredelungsverkehr gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe D der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(5) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Ausfuhr von Waren, die als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet oder die im Erhebungsgebiet ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden sind und - ohne in den freien Verkehr übergegangen zu sein - ausgehen. Die Ausfuhr einer Ware, zu deren Herstellung Waren aus Eigenveredelung und aus Lohnveredelung verwendet worden sind, ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung anzumelden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Ausfuhr von Ersatzwaren bei vorzeitiger Ausfuhr.

(6) Passive Veredelung ist die Be- oder Verarbeitung von Waren des freien Verkehrs im Ausland gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe G der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(7) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs im Rahmen einer passiven Veredelung.

(8) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer passiven Veredelung, wenn die Waren als Ausfuhr zur passiven Veredelung angemeldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden sind. Einfuhr nach passiver Veredelung ist jedoch auch die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer passiven Veredelung, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zur passiven Veredelung ausgeführt wurden.

(9) Wirtschaftliche Lohnveredelung ist

1.
die Be- oder Verarbeitung von zur Wiederausfuhr bestimmten Waren im Erhebungsgebiet außerhalb eines förmlich zu bewilligenden aktiven Veredelungsverkehrs,

2.
die zollamtlich nicht zu bewilligende Veredelung von Waren des freien Verkehrs im Ausland im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person.

(10) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung ist das Verbringen von zur Wiederausfuhr bestimmten Waren in das Erhebungsgebiet, die dort im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person außerhalb eines förmlich zu bewilligenden aktiven Veredelungsverkehrs be- oder verarbeitet werden sollen.

(11) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung ist die Ausfuhr von Waren, die als Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung angemeldet oder im Erhebungsgebiet ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden sind.

(12) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung ist die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs, die im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes im Ausland bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.

(13) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung ist das Verbringen von Waren in das Erhebungsgebiet, die als Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung angemeldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden sind.


§ 5 Seeumschlag, Luftumschlag



(1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die von See aus dem Ausland in einen Seehafen des Erhebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind, von dort nach See in das Ausland ausgehen.

(2) Luftumschlag ist der Umschlag von Waren, die aus dem Ausland im Luftverkehr auf einem Zollflugplatz des Erhebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind, von dort im Luftverkehr in das Ausland ausgehen.


§ 6 Benennung der Ware



(1) Unter Benennung der Ware sind die Warenbezeichnungen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, im Warenverkehr mit Nichtgemeinschaftswaren und bei Waren, für die ein Zusatzcode anzugeben ist, die Warenbezeichnung und die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs zu verstehen.

(2) Unter der Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung zu verstehen, die so genau sein muß, daß die sofortige und eindeutige Identifizierung der Ware möglich ist und sich

1.
bei der Einfuhr die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs, der Zoll- und Abschöpfungssatz,

2.
bei der Ausfuhr die Warennummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, zu der die Waren gehören (Warenart),

eindeutig ergibt. Im allgemeinen ist die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung zu verwenden. Soweit sie die Art und Beschaffenheit der Ware nicht erkennen läßt, ist die Bezeichnung durch Angaben über die Art des Materials, die Art der Bearbeitung, den Verwendungszweck oder andere die Warenart kennzeichnende Merkmale zu ergänzen.

(3) Bei Zerstörung einer ausländischen Ware unter zollamtlicher Überwachung sowie bei Änderung der Beschaffenheit während einer Lagerung sind die Benennungen vor und nach der Zerstörung oder Änderung anzugeben.


§ 7 Menge der Waren



(1) Unter Menge der Waren ist die Eigenmasse, das Reingewicht und die Angabe nach einer besonderen Maßeinheit zu verstehen.

(2) Eigenmasse ist die Masse der Ware ohne alle Umschließungen. Reingewicht ist das Gewicht der Ware mit den Umschließungen, die beim Kleinverkauf oder Einzelverkauf in die Hand des Käufers übergehen.

(3) Das Reingewicht ist an Stelle der Eigenmasse anzugeben, wenn es handelsüblich und die Eigenmasse nicht bekannt ist. Die Menge nach einer besonderen Maßeinheit ist nur dann anzugeben, wenn diese im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei der betreffenden Warennummer vermerkt ist.


§ 8 Wert der Ware



(1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rechnung gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der Statistische Wert (Grenzübergangswert) zu verstehen.

(2) Statistischer Wert ist der Rechnungspreis für den Kauf der Ware im Einfuhrgeschäft oder für den Verkauf der Ware im Ausfuhrgeschäft, sofern dieser einerseits alle Vertriebskosten für die Waren

1.
im Landverkehr (auch bei Beförderung in Rohrleitungen), Luftverkehr und Binnenschiffsverkehr frei Grenze des Erhebungsgebietes,

2.
im Seeverkehr bei der Einfuhr cif Entladehafen des Erhebungsgebietes, bei der Ausfuhr fob Einladehafen des Erhebungsgebietes,

3.
im Postverkehr bei der Einfuhr frei Bestimmungspostanstalt, bei der Ausfuhr frei Einlieferungspostanstalt,

4.
bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19) frei an Bord des Fahrzeugs umfaßt, andererseits aber keine darüber hinausgehenden Vertriebskosten enthält und auf den Ausstellungspflichtigen (§ 23) bezogen ist. Bei der Einfuhr gehören zum Statistischen Wert auch die Kosten, die für die Lagerung und für die Erhaltung der Waren außerhalb des Erhebungsgebietes entstanden sind, und zwar auch dann, wenn der Einführer diese Kosten zu tragen hat. In den Statistischen Wert dürfen die im Erhebungsgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften entrichteten Zölle oder Abschöpfungen und die Währungsausgleichsbeträge im Agrarhandel der Europäischen Gemeinschaften sowie Erstattungen oder Ausfuhrabgaben nicht einbezogen werden. Bei anders gestellten Rechnungspreisen ist der Statistische Wert der auf der Basis des Satzes 1 umgerechnete Rechnungspreis, ohne Rücksicht darauf, ob die Vertriebskosten tatsächlich entstehen und wer sie trägt; gemeinsame Kosten sind auf die einzelnen Warenpositionen aufzuteilen.

(3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind bei der Bildung des Statistischen Wertes die zollrechtlichen Vorschriften über den Zollwert und seine Feststellung entsprechend anzuwenden.

(4) Bei der Bildung des Statistischen Wertes im innergemeinschaftlichen Warenverkehr gelten die Bestimmungen des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 228 S. 28) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Als Statistischer Wert gilt

1.
bei der Einfuhr von bestimmten verderblichen Waren, die üblicherweise im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführt werden und unter Anwendung von Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit Teil I Titel V Kapitel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, der Wert, der sich bei Zugrundelegen des Durchschnittswerts je Einheit ergibt;

2.
bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung und nach wirtschaftlicher Lohnveredelung der bei der Einfuhr angemeldete Statistische Wert der unveredelten Waren zuzüglich aller im Erhebungsgebiet für die Veredelung und für die Beförderung der Waren entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des auf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn diese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden;

3.
bei der Einfuhr nach passiver Veredelung und nach wirtschaftlicher Lohnveredelung der bei der Ausfuhr angemeldete Statistische Wert der unveredelten Waren zuzüglich aller im Ausland für die Veredelung und für die Beförderung der Waren entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des auf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn diese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden;

4.
bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Ausfuhr oder Einfuhr zurückgesandt werden (zurückgesandte Waren), der beim vorangegangenen Grenzübergang angemeldete Statistische Wert;

5.
bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die ohne Entgelt oder im Rahmen eines Mietgeschäftes geliefert werden, der Preis der Waren, der zwischen nicht verbundenen Vertragspartnern in einem gleichen oder gleichartigen Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäft, dem ein Kauf oder Verkauf zugrunde liegt, auf der Basis der Absätze 2 und 4 erzielt würde; entsprechendes gilt für ein Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäft zwischen verbundenen Vertragspartnern, wenn die Verbundenheit zu einem Rechnungspreis geführt hat, der in einem Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäft zwischen nicht verbundenen Vertragspartnern nicht erzielt würde;

6.
bei der Einfuhr und Ausfuhr von Informationsträgern wie Disketten, Magnetbändern, Filmen, Plänen, Audio- und Videokassetten und CD-ROMs, die für Zwecke der Weitergabe von Informationen ausgetauscht werden, unter Beachtung von Absatz 2 der Gesamtwert des Informationsträgers einschließlich der Kosten für die weitergegebenen Informationen.

(6) Fehlt im Zeitpunkt der Anmeldung eine Grundlage für die Bildung des Statistischen Wertes, so ist er unter Beachtung der Absätze 2, 4 und 5 zu schätzen und als geschätzt zu kennzeichnen.

(7) Der Rechnungspreis ist - soweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes vorgesehen ist - für alle mit einem Anmeldeschein angemeldeten Warenpositionen in einer Summe und stets in der geschuldeten Währung anzugeben. Der Statistische Wert ist für jede Warenposition in den Jahren 1999 bis 2001 in Deutscher Mark oder Euro, ab dem Jahr 2002 in Euro anzugeben.


§ 9 Wertstellung



Unter Wertstellung sind die Lieferbedingungen (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden) gemäß Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu verstehen.


§ 10 Herstellungsland, Verbrauchsland, Herstellungsort, Zielort



(1) Unter Herstellungsland ist das Ursprungsland zu verstehen.

(2) Ursprungsland ist das Land, in dem die Waren gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ihren Ursprung haben.

(3) Bei Gemischen oder Gemengen von Waren aus verschiedenen Ursprungsländern, die im Ausland hergestellt wurden, sind - wenn das Ursprungsland nicht nach Absatz 2 festgestellt werden kann - die Waren entsprechend dem Vermischungs- oder Vermengungsverhältnis auf die einzelnen Ursprungsländer aufzuteilen. Ist der Anteil der einzelnen Ursprungsländer an dem Gemisch oder Gemenge nicht feststellbar, so ist an Stelle der Ursprungsländer das Land anzugeben, in dem das Gemisch oder Gemenge hergestellt worden ist. Für Gemische oder Gemenge von Waren aus verschiedenen Ursprungsländern, die im Erhebungsgebiet in einem Lager hergestellt worden sind, findet § 3 Abs. 5 entsprechend Anwendung.

(4) An Stelle des Ursprungslandes ist anzugeben

1.
bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Briefmarken für Sammlerzwecke und Antiquitäten das Versendungsland (§ 11);

2.
bei dem Erwerb von Seeschiffen das Land, in dessen Schiffsregister das Schiff zuletzt eingetragen war, sonst - mit Ausnahme von Neubauten - das Land, dessen Flagge das Schiff vor dem Erwerb zuletzt geführt hat;

3.
bei Waren, die in ein Land eingeführt, dort in den freien Verkehr getreten und anschließend so verwendet worden sind, daß sie der Wirtschaft dieses Landes zuzurechnen sind, dieses Land;

4.
bei Waren, deren Ursprungsland nicht bekannt ist, das Versendungsland (§ 11).

(5) Unter Verbrauchsland ist das Bestimmungsland zu verstehen.

(6) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Waren verbracht werden sollen.

(7) Als Bestimmungsland gilt bei der Veräußerung von Seeschiffen das Land, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen werden soll, sonst das Land, dessen Flagge das Schiff nach seiner Ablieferung führen soll.

(8) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zu benennen.

(9) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der Ort, an dem die Ware hergestellt worden ist; anzugeben sind für jede Warenposition jedoch nur die Bezeichnung und die Schlüsselnummer des letzten bekannten Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem dieser Ort liegt.

(10) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Bestimmungsort, in dem die Sendung nach Kenntnis im Zeitpunkt der Anmeldung verbleiben soll; anzugeben sind jedoch nur die Bezeichnung und die Schlüsselnummer des Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem dieser Ort liegt.


§ 11 Versendungsland



(1) Versendungsland ist das Land, aus dem die Waren in das Erhebungsgebiet verbracht worden sind, ohne daß sie in Durchfuhrländern anderen als den mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen wurden. Ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als Versendungsland das Ursprungsland.

(2) Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Erhebungsgebiet in ein oder mehrere Länder verbracht worden und haben dort andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden, so gilt als Versendungsland das letzte Land, in dem solche Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden haben. In allen anderen Fällen stimmt das Versendungsland mit dem Ursprungsland überein.

(3) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zu benennen.


§ 12 (aufgehoben)





§ 13 Anlaß der Warenbewegung



(1) Unter Anlaß der Warenbewegung ist die Art des Geschäfts (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden) zu verstehen. Es ist anzugeben, ob es sich um Kauf, Verkauf, Kommission, Konsignation, aktive oder passive Veredelung oder um eine andere Art des Geschäfts handelt und ob die Waren gegen Entgelt oder ohne Entgelt geliefert werden. Bei unentgeltlichen Lieferungen ist der Grund der Unentgeltlichkeit anzugeben.

(2) Anzugeben ist die Schlüsselnummer gemäß Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.


§ 14 Einführer, Ausführer



(1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Als Einführer gilt auch der Empfänger im Sinne des hier gebräuchlichen EG-Rechts. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person über den Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner Einführer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.

(2) Werden Waren im Ausfuhrverfahren gemäß Artikel 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ausgeführt, so ist Ausführer die gemäß Artikel 788 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bestimmte Person, soweit sie im Erhebungsgebiet ansässig ist. Andernfalls ist Ausführer, wer Waren nach dem Ausland verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag nach § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person zugrunde, so ist nur der im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner Ausführer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen von Waren tätig wird, ist nicht Ausführer.




§ 15 Anmeldepapiere, Teilsendungen



(1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Anmeldescheine nach amtlichem Muster. Die Anmeldescheine sind in deutscher Sprache - nicht in roter Schrift - auszufüllen. Soweit es in den Anmeldescheinen bei den erfragten Tatbeständen vorgesehen ist, sind auch die amtlichen Schlüsselnummern anzugeben.

(2) Ein Anmeldeschein für die Einfuhr darf - soweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes zugelassen ist - nur Waren für einen Ausstellungspflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 aus einem Versendungsland umfassen, die gleichzeitig bei einer Anmeldestelle anzumelden, über eine Anmeldestelle in das Erhebungsgebiet eingegangen und für ein Zielland bestimmt sind; bei der Einfuhr von See, ausgenommen bei Sammelanmeldungen, außerdem nur Waren, die mit einem Schiff eingegangen sind. Darüber hinaus darf ein Anmeldeschein nur Waren umfassen, die auf eine Einfuhrgenehmigung oder auf eine Einfuhrlizenz eingeführt werden, soweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes zugelassen ist. Waren, für die eine Einfuhrkontrollmeldung erforderlich ist, dürfen nicht zusammen mit anderen Waren in einem Anmeldeschein angemeldet werden. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die Fälle des § 25 Abs. 1 Nr. 1 und des § 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3.

(3) Ein Anmeldeschein für die Ausfuhr darf - soweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes zugelassen ist - nur Waren umfassen, die von einem Ausstellungspflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem Bestimmungsland gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel aus dem Erhebungsgebiet ausgehen.

(4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer zerlegten Ware in Teilsendungen ist jede einzelne Sendung im Anmeldeschein als Teilsendung zu kennzeichnen und fortlaufend zu numerieren; die letzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. Der Bezeichnung der jeweils in einer Teilsendung eingeführten oder ausgeführten Ware ist die Benennung der zusammengesetzten Ware hinzuzufügen, bei der ersten Teilsendung auch der voraussichtliche Gesamtrechnungspreis und - soweit bekannt - das voraussichtliche Gesamtgewicht.

(5) Bei der Durchfuhr von Waren, die nach Eingang von See in den Häfen der Städte Bremen, Bremerhaven oder Hamburg zum Versandverfahren nach Teil II Titel II Kapitel 7 Abschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder nach Anlage II des durch den Beschluß 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweils gültigen Fassung abgefertigt werden, ist Anmeldepapier für die Durchfuhr eine zusätzliche Ausfertigung oder eine Ablichtung des Beförderungspapiers (Internationaler Frachtbrief CIM, Expreßgutschein, IC-Übergabeschein TR). Dies gilt auch, wenn solche Waren im Schienenverkehr mit deutschem Beförderungspapier im Versandverfahren befördert werden. In diesem Mehrstück müssen in dem Feld für die Absenderangabe das Versendungsland und in dem Feld für den Leitungs-/Beförderungsweg das Bestimmungsland angegeben werden.

(6) Ein Anmeldeschein für den Seeumschlag darf nur Waren umfassen, die mit einem Schiff aus dem Erhebungsgebiet ausgehen.

(7) Ein Anmeldeschein für die Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf darf nur Waren umfassen, die von einem Lieferer entweder an Bord deutscher Fahrzeuge oder an Bord fremder Fahrzeuge geliefert werden; im übrigen gilt § 30 Abs. 1 Nr. 17.


§ 16 Allgemeine Pflichten und Vertretung der Auskunftspflichtigen



(1) Der Ausstellungspflichtige hat den ausgefüllten Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unverzüglich zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach § 6 des Gesetzes bewirken kann. Für die Ergänzungspflichtigen gilt dies sinngemäß. Läßt sich der Ausstellungspflichtige bei der Ausstellung des Anmeldescheines vertreten, so hat er seinem Vertreter die für die Ausstellung erforderlichen Angaben oder Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten.

(2) Der Anmeldepflichtige hat,

1.
wenn aus Gründen des Verkehrsablaufs oder aus anderen Gründen zu erwarten ist, daß der Anmeldeschein ihm nicht bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zugeleitet werden wird oder wenn ihm zum Zeitpunkt der Anmeldung der Anmeldeschein noch nicht zugegangen ist, einen vom Ausstellungspflichtigen ausgefüllten Anmeldeschein anzufordern;

2.
wenn er im Zeitpunkt der Anmeldung nicht im Besitz eines ordnungsmäßig ausgestellten Anmeldescheines ist, der Anmeldestelle eine schriftliche Erklärung abzugeben über die Anschrift des Ausstellungspflichtigen - ist diese nicht bekannt, die des inländischen Auftraggebers -, die ihm bekannten Angaben über die Sendung und den Grund, weshalb er einen ordnungsmäßig ausgestellten Anmeldeschein noch nicht vorlegen kann.

(3) Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2 Nr. 2 entbindet die hierzu verpflichteten Personen nicht von der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Ausstellung eines Anmeldescheines und zu seiner Übergabe. Der Anmeldeschein ist unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Abgabe der Erklärung nachzureichen.


§ 17 (aufgehoben)





§ 18 Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen



(1) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister einzutragen sind und durch im Erhebungsgebiet ansässige Personen von im Ausland ansässigen Personen erworben werden, sind vom Erwerber mit einem Anmeldeschein für die Einfuhr unverzüglich nach Eintragung ins Seeschiffsregister bei der für den Ort der Registerbehörde (Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bremen beim Hauptzollamt Bremen-Ost, anzumelden.

(2) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister eingetragen sind und durch im Erhebungsgebiet ansässige Personen an im Ausland ansässige Personen veräußert werden, sind vom Verkäufer unverzüglich nach Löschung im Seeschiffsregister mit einem Anmeldeschein für die Ausfuhr bei der für den Ort der Registerbehörde (Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bremen beim Hauptzollamt Bremen-Ost, anzumelden.


§ 19 Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Bestimmung der gelieferten Waren für deutsche oder fremde Fahrzeuge



(1) Die Lieferung von Waren an Bord eines im Erhebungsgebiet oder aus verkehrstechnischen Gründen unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegenden zur Schifffahrt in das Ausland bestimmten Fahrzeuges oder an Bord deutscher Lotsendampfer oder Feuerschiffe außerhalb des Erhebungsgebietes sowie an Bord eines im Erhebungsgebiet liegenden im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeuges, soweit sie zur Ausrüstung, zum Betrieb, zur Unterhaltung oder zur Ausbesserung des Fahrzeuges, zur Behandlung der Ladung oder zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf), ist - ausgenommen bei Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 - nicht zu bestimmten Verkehrsarten, sondern als "Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf" anzumelden. Dabei ist anzugeben, ob Waren des freien Verkehrs oder ausländische Waren geliefert werden, bei ausländischen Waren außerdem, ob diese vorher zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind; die zuletzt angemeldete Einfuhrart ist anzugeben. Waren, die im Schiffbau zur Ausrüstung und Ausbesserung von Schiffen verwendet werden, gelten nicht als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf.

(2) Als deutsche Fahrzeuge gelten Fahrzeuge, die von im Erhebungsgebiet ansässigen Personen bewirtschaftet werden; alle übrigen Fahrzeuge gelten als fremde Fahrzeuge.

(3) Für die Lieferung von Waren zum Gebrauch oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen errichtet sind, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 8 Abs. 2, § 15 Abs. 7 und § 30 Abs. 1 Nr. 17 sinngemäß.


§ 20 Ausländische Streitkräfte



(1) Ausländische Waren, die durch eine im Erhebungsgebiet ansässige Person an eine in der Bundesrepublik Deutschland stationierte ausländische Truppe oder ein ziviles Gefolge (ausländische Streitkräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung geliefert werden, sind bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung als Einfuhr in den freien Verkehr mit dem Zusatz "ausländische Streitkräfte" anzumelden. Dasselbe gilt für ausländische Kraftfahrzeuge, die an Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder an die Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung aus Zollagern oder aus der aktiven Veredelung geliefert werden.

(2) Werden ausländische Waren, die von den ausländischen Streitkräften sowie ihren Mitgliedern selbst eingeführt oder von ihnen als Nichtgemeinschaftswaren im Erhebungsgebiet erworben worden sind, an andere Personen veräußert und durch diese ausgeführt, so sind sie als Ausfuhr aus dem freien Verkehr mit dem Zusatz "ausländische Streitkräfte" anzumelden.


§ 21 Offshore-Lieferungen



Für den Warenverkehr nach dem Offshore-Abkommen gilt § 20 sinngemäß.


Zweiter Abschnitt Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger

§ 22 Anmeldepflichtiger



(1) Zur Anmeldung ist in den nachstehenden Fällen verpflichtet

1.
bei der Einfuhr von Waren, die in einer Freizone erstmalig in eine Einfuhrart eingehen, der Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1 Nr. 1;

2.
bei der Ausfuhr

a)
von Waren, die in einem vereinfachten Verfahren gemäß Teil I Titel IX Kapitel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgeführt werden, die Person, die die ergänzende oder ersetzende Anmeldung abzugeben hat;

b)
von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im Ausland verblieben sind, der Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1 Nr. 3;

3.
beim Seeumschlag von Waren der mit der Verschiffung Beauftragte; sind ihm die Angaben über den Eingang der Waren und das Versendungsland nicht bekannt, so hat er bei der Anmeldung an Stelle dieser Angaben die Anschrift desjenigen anzugeben, von dem er die Waren im Erhebungsgebiet erhalten hat.

(2) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.


§ 23 Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger



(1) Zur Ausstellung des Anmeldescheines ist in den nachstehenden Fällen verpflichtet

1.
bei der Einfuhr, wenn ihr

a)
ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt, der Einführer;

b)
ein anderer Vertrag zugrunde liegt, der im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner;

c)
kein Vertrag zugrunde liegt, derjenige, für den die Waren bestimmt sind; wenn dieser nicht bekannt ist, der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der Anmeldung;

2.
bei der Ausfuhr, wenn ihr

a)
ein Ausfuhrvertrag zugrunde liegt, der Ausführer;

b)
ein anderer Vertrag zugrunde liegt, der im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner;

c)
kein Vertrag zugrunde liegt, der Absender der Waren;

wenn ein Absender nicht vorhanden ist, der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der Anmeldung;

3.
bei Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im Ausland verblieben sind, für die Anmeldung zur Ausfuhr derjenige, der den Verbleib im Ausland veranlaßt hat.

(2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflichtet, wenn Zollpapiere an die Stelle von Anmeldescheinen treten (§ 29), der Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; dieser hat das Zollpapier um die statistischen Angaben zu ergänzen.

(3) Zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist in den nachstehenden Fällen verpflichtet

1.
bei der Ausfuhr von Waren nach See oder rheinabwärts, der Anmeldepflichtige; dieser hat den Namen des Schiffes zu ergänzen oder auf Anforderung anzugeben, sofern die Ausgangszollstelle (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) Anmeldestelle ist;

2.
im Seeumschlag derjenige, für den die Waren beim Eingang bestimmt sind; dieser hat den Namen des Schiffes, mit dem die Waren in das Erhebungsgebiet eingegangen sind, den Ankunftstag, den Einladehafen und das Versendungsland dem Statistischen Bundesamt auf Anfordern anzugeben.

(4) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.


Dritter Abschnitt Anmeldestellen

§ 24 Anmeldestellen



(1) Anmeldestelle ist

1.
bei der Einfuhr

a)
von Waren, die mit Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart eingehen oder aus einer Einfuhrart in eine andere übergehen, die abfertigende Zollstelle, bei Waren, für welche ein vereinfachtes Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren gemäß Teil I Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugelassen wurde, die für die Annahme der ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung zuständige Zollstelle;

b)
von Waren, die in einer Freizone erstmalig in eine Einfuhrart eingehen,

aa)
die Zollstelle der Freizone,

bb)
in den Freihäfen Bremen und Bremerhaven, soweit die Waren nicht gleichzeitig einfuhrrechtlich abgefertigt werden, das Statistische Landesamt Bremen;

c)
von Waren, die vom Bundesministerium der Verteidigung oder von einer ihm nachgeordneten Stelle eingeführt werden, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie;

2.
bei der Ausfuhr

a)
von Waren, die im Ausfuhrverfahren gemäß Teil II Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgeführt werden, die Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

b)
von Waren, die gemäß Teil I Titel IX Kapitel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in einem vereinfachten Verfahren ausgeführt werden, die Zollstelle, die für die Annahme der ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung zuständig ist;

c)
von Waren, ausgenommen bei Ausfuhren nach den Buchstaben a und b, die für den Sitz des Ausstellungspflichtigen zuständige Zollstelle; werden die Waren im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren ausgeführt, jedoch die Abgangsstelle;

3.
bei der Durchfuhr

a)
von Waren, die von See in den Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham, Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde eingehen, die Zollstellen, in deren Bezirk die Umladung auf ein anderes Beförderungsmittel stattfindet, jedoch

aa)
bei anschließender Abfertigung zum gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren die Abgangsstelle,

bb)
bei Beförderungen im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren, wenn die Abgangsstelle außerhalb des Erhebungsgebietes liegt oder bei Beförderungen im vereinfachten gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren, wenn die Beförderung mit einem internationalen Beförderungspapier außerhalb des Erhebungsgebietes beginnt, die Grenzübergangsstelle;

b)
von Waren, die nach See über die Häfen der in Buchstabe a genannten Städte ausgehen sowie von Waren im Seeumschlag in den Häfen der in Buchstabe a genannten Städte, die Zollstelle, in deren Bezirk die Ware an Bord des seewärts ausgehenden Schiffes umgeladen wird.

(2) Die Anmeldestellen gemäß den §§ 15 und 24 sind in den Anmeldepapieren anzugeben.

(3) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.




Vierter Abschnitt Zeitpunkt der Anmeldung

§ 25 Zeitpunkt der Anmeldung



(1) Anzumelden ist in den nachstehenden Fällen

1.
die Einfuhr

a)
von Nichtgemeinschaftswaren, für welche ein vereinfachtes Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren gemäß Teil I Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugelassen ist, soweit bei monatlicher Abrechnung Nichtgemeinschaftswaren mit übereinstimmenden statistischen Merkmalen zusammengefaßt werden (Sammeleinfuhranmeldungen), zugleich mit der ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung, spätestens jedoch am 3. Werktag nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes; § 30 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt; § 30 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden;

b)
von Nichtgemeinschaftswaren im Fall des Buchstabens a, soweit ein kürzerer als monatlicher Abrechnungszeitraum bestimmt worden ist, zugleich mit der ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung, spätestens jedoch am 3. Werktag nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes;

c)
von Nichtgemeinschaftswaren, die in einer Freizone erstmalig in eine Einfuhrart eingehen, innerhalb von drei Tagen nach dem Verbringen;

2.
die Ausfuhr

a)
von Waren, ausgenommen bei Ausfuhren nach den Buchstaben b bis d, die im vereinfachten Ausfuhrverfahren gemäß Teil I Titel IX Kapitel 4 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder im Anschreibeverfahren gemäß Teil I Titel IX Kapitel 4 Abschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgeführt werden, bis spätestens zum 3. Werktag des folgenden Monats;

b)
von Waren, die mit unvollständiger Anmeldung gemäß Teil I Titel IX Kapitel 4 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgeführt werden, innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der unvollständigen Anmeldung;

c)
von Waren, die nicht im Ausfuhrverfahren gemäß Artikel 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ausgeführt oder die gemäß Artikel 182 dieser Verordnung wiederausgeführt werden, spätestens mit Beginn der Beförderung; werden die Waren im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren ausgeführt, jedoch zugleich mit der Abfertigung zum gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren;

d)
von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im Ausland verblieben sind, unverzüglich nach Bestimmungsänderung;

3.
die Durchfuhr

a)
von Waren, die von See in den Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham, Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde eingehen, unverzüglich nach Umladung auf ein anderes Beförderungsmittel, jedoch

aa)
bei der Abfertigung zu einem anschließenden gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren in diesem Zeitpunkt,

bb)
beim Eingang im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren oder im vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren zugleich mit der Abgabe des Grenzübergangsscheins oder sonstiger zollamtlicher Unterlagen;

b)
von Waren, die nach See über die Häfen der in Buchstabe a genannten Städte ausgehen sowie von Waren im Seeumschlag in den Häfen der in Buchstabe a genannten Städte vor Beginn der Verladung.

(2) Die Frist zur Abgabe einer Anmeldung wird gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 659/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 128) geändert worden ist, auf den 10. Arbeitstag nach Ablauf des Bezugszeitraums festgelegt. Der Bezugszeitraum im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 ist der Kalendermonat der Versendung oder des Eingangs der Waren. Sofern sich die Datenerhebung zur Intrahandelsstatistik auf eine Zollanmeldung stützt, gilt in diesen Fällen als Bezugszeitraum der Kalendermonat, in dem die Zollanmeldung von den Zollbehörden angenommen wird.

(3) Die Vorschriften der §§ 16 und 30 bleiben unberührt.




Fünfter Abschnitt Sicherung der Anmeldung

§ 26 Sicherung im Zollverfahren



(1) Werden Waren zu einem Zollverfahren angemeldet, so hat der Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der Zollanmeldung, soweit dies darin vorgesehen ist, anzugeben,

1.
ob es Waren aus dem freien Verkehr sind;

2.
bei ausländischen Waren

a)
wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind,

aa)
das Versendungsland,

bb)
das Bestimmungsland, falls die Waren zur Durchfuhr bestimmt sind und

cc)
die Eingangszollstelle,

b)
wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart angemeldet werden, das Ursprungsland,

c)
wenn sie bereits zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind, das Ursprungsland und die zuletzt angemeldete Einfuhrart,

d)
wenn sie nach einer aktiven Veredelung ohne Vorlage einer Ausfuhranmeldung an andere Zollstellen überwiesen werden,

aa)
das Ursprungsland der unveredelten Waren,

bb)
die zuletzt angemeldete Einfuhrart und die Bezeichnung der unveredelten Waren mit Menge und Statistischem Wert.

(2) Werden Waren, die auf ein Zollager verbracht worden sind, vom jeweiligen Einlagerer an eine andere Person veräußert oder werden solche Waren auf ein anderes Zollager verbracht, so hat der Einlagerer die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c oder Buchstabe d der Überwachungszollstelle mitzuteilen, soweit diese nicht schon aus dem dafür erforderlichen Zollpapier ersichtlich sind.

(3) Werden Waren aus einem Zollverfahren in eine Freizone verbracht, so hat der Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Absatz 1

1.
vor dem Verbringen im Zollpapier anzugeben, ob die Waren auf ein Lager, zur aktiven Veredelung oder zum Gebrauch oder Verbrauch oder mit welcher anderen Bestimmung sie in eine Freizone verbracht werden sollen, oder die Anschrift des Empfängers der Waren im Erhebungsgebiet, wenn die Bestimmung der Waren im Zeitpunkt der Abfertigung nicht bekannt ist;

2.
bei ausländischen Waren, die nicht zum unmittelbaren Ausgang nach See bestimmt sind, unverzüglich demjenigen, für den die Waren im Erhebungsgebiet bestimmt sind, mitzuteilen, ob und zu welcher Einfuhrart die Waren zuletzt angemeldet worden sind, sowie das Ursprungsland.

(4) Wer Waren übernimmt, die sich in einem Zollverfahren befinden, hat auf Anfordern der Zollstelle oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Waren zu geben.


§ 27 Sicherung im Freizonenverkehr



(1) Werden Waren, die aus dem Ausland von See in eine Freizone eingegangen sind, unmittelbar außenbords von einem Seeschiff oder vom Kai aus in das übrige Zollgebiet verbracht, so hat der Warenführer der Zollstelle der Freizone durch Vorlage der Beförderungspapiere oder Begleitpapiere, der Wiegenote oder anderer Unterlagen nachzuweisen, daß die Waren unmittelbar von einem Seeschiff oder vom Kai kommen; sind keine Papiere vorhanden, ist die Auskunft mündlich zu erteilen.

(2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland erstmalig in ein Lager im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder in einen Veredelungsbetrieb in einer Freizone verbracht, so hat der Lagerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren in einer Übersicht aufzuführen und anzugeben

1.
das Datum der Übernahme und die Buchnummer oder andere Kennzeichen,

2.
die Anschrift des Verfügungsberechtigten,

3.
die Anzahl und die Art der Packstücke,

4.
die Bezeichnung der Ware und - soweit bekannt - die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik,

5.
die Gesamtmenge in kg.

Die Übersicht hat die jeweils bis zum 15. und letzten Tage des Monats angenommenen Waren zu enthalten; sie ist bis zum 17. des laufenden und bis zum 2. des folgenden Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Anmeldestelle zu übergeben.

(3) Wer in einer Freizone Waren übernimmt, befördert oder weitergibt, hat auf Anfordern der Anmeldestelle oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Waren zu geben.


§ 28 Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen



(1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, kann die Anmeldestelle zur Vermeidung unbilliger Härten davon absehen, die Bezeichnung der geladenen Waren in deutscher Sprache zu fordern.

(2) Beim Eingang beladener Schiffe, die von See in eine Freizone eingehen, kann die Anmeldestelle zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus Gründen einer erhebungstechnischen Vereinfachung auf die Abgabe von Ladungsverzeichnissen nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes verzichten, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder sonstiger Umstände eine ordnungsmäßige Anmeldung der einer Anmeldepflicht unterliegenden Waren sichergestellt ist.

(3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind verpflichtet, die eingehenden und ausgehenden Schiffe den Anmeldestellen auf Anfordern anzuzeigen.


Sechster Abschnitt Erleichterungen und Befreiungen von der Anmeldung

§ 29 Andere Papiere als Anmeldescheine



An die Stelle von Anmeldescheinen treten

1.
Zollpapiere oder andere zollamtliche Unterlagen

a)
bei dem Übergang von als Einfuhr auf Lager angemeldeten Waren in eine andere Einfuhrart oder bei dem Übergang von als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldeten Waren in den freien Verkehr, soweit keine mit den Zollpapieren verbundenen Anmeldescheine zu verwenden sind und ausgenommen bei Lieferung solcher Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf nach § 19 oder auf die Insel Helgoland nach § 30 Abs. 1 Nr. 9,

b)
bei der Durchfuhr von Waren, die von See in den Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham, Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde eingehen oder über die Häfen dieser Städte nach See ausgehen, ausgenommen beim Ausgang über die Freizone Hamburg und im Seeumschlag,

c)
bei der Vernichtung oder Zerstörung eingeführter Waren unter zollamtlicher Überwachung oder bei ihrer Veräußerung durch die Zollbehörde sowie bei ihrem Untergang;

2.
eine Ausfertigung des Schiffszettels, wenn aus dieser die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, bei der Durchfuhr von Waren, die über die Freizone Hamburg nach See ausgehen;

3.
eine Ausfertigung des Verkehrsauftrages, wenn aus diesem die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, bei dem Seeumschlag in der Freizone Bremen, soweit solche Aufträge vorgelegt werden.

Liegen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a im Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Zollpapiere oder andere zollamtliche Unterlagen vor, so sind von dem Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 an Stelle von Anmeldescheinen Nachweisungen auszufüllen und abzugeben; die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.


§ 30 Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen



(1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen:

1.
1Ausländische Waren, für welche ein vereinfachtes Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren gemäß Teil I Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugelassen wurde, dürfen mit vereinfachten Anmeldescheinen angemeldet werden, wenn Durchschriften dieser Anmeldescheine als ergänzende oder ersetzende Anmeldung zugelassen sind. 2Dabei können entweder die einzelnen Einfuhrsendungen unverzüglich und fortlaufend eingetragen werden oder es können die Waren mit übereinstimmenden Merkmalen monatlich zusammengefaßt und in verdichteter Form eingetragen werden. 3Werden die Waren unverzüglich und fortlaufend eingetragen, so sind die voll ausgenutzten Anmeldescheine vom Ausstellungspflichtigen oder seinem Beauftragten unverzüglich unmittelbar an das Statistische Bundesamt einzusenden. 4Jedoch ist der Anmeldeschein mit der letzten Eintragung eines Monats zusammen mit der ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung bei der für die Annahme der ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung bestimmten Zollstelle abzugeben.

2.
Ausländische Waren für die eine "Zusammenfassende Anmeldung für aus Zollager in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Waren (Zahlungsanmeldung)" abgegeben wird, sind zugleich mit dieser vom Lagerhalter bei der Überwachungszollstelle anzumelden.

3.
1Waren, die in Sammelsendungen für mehrere Einführer eingeführt und aufgrund einer einzigen Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, dürfen von dem gemeinsamen Bevollmächtigten im eigenen Namen mit einem Anmeldeschein angemeldet werden, wenn dieser

a)
als Handelsvertreter des außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Vertragspartners am Abschluß der Einfuhrverträge mitgewirkt hat oder

b)
in Ausübung seines Gewerbes aufgrund eines Vertrages mit dem außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Vertragspartner an der Beförderung der Waren mitwirkt

und eine Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz nicht erforderlich ist; der Anmeldeschein ist im Kopf mit "§ 30 Abs. 1 Nr. 3 AHStatDV" zu kennzeichnen. 2Dies gilt entsprechend, wenn für den gemeinsamen Bevollmächtigten ein vereinfachtes Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren gemäß Teil I Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugelassen ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Vertragspartner der Einführer, wenn dieser selbst als Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 auftritt. 4Der in den Sätzen 1 und 2 genannte gemeinsame Bevollmächtigte oder der in Satz 3 genannte außerhalb des Erhebungsgebietes ansässige Vertragspartner ist an Stelle der einzelnen Einführer Ausstellungspflichtiger für den Anmeldeschein. 5Die Pflicht der Einführer zur Ausstellung des Anmeldescheines bleibt unberührt, wenn die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Personen ihrer Auskunftspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen.

4.
(weggefallen)

5.
(weggefallen)

6.
1Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, die üblicherweise zur Ausrüstung gehören und zusammen mit dem Hauptgegenstand aus- oder eingehen, können nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 mit der Warenbezeichnung und der Warennummer des Hauptgegenstands und dem Zusatz „einschließlich des üblicherweise zur Ausrüstung gehörenden Zubehörs und der Ersatzteile" angemeldet werden. 2Bei der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik ist nur die Angabe der Warennummer des Hauptgegenstands ohne Warenbezeichnung erforderlich. 3Gehen Teile und Zubehör nach Satz 1 ohne den Hauptgegenstand in einer Sendung aus oder ein und beträgt der statistische Gesamtwert der Sendung nicht mehr als 2.500 Euro, können sie mit den auf sie zutreffenden Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angemeldet werden. 4Falls nicht bekannt ist, für welche Maschinen, Apparate, Geräte und Instrumente der Kapitel 84, 85 und 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik die Teile und das Zubehör bestimmt sind, dürfen mechanische Teile der Position 8487, elektrische Teile der Position 8548 und optische Teile und Zubehör der Position 9033 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zugeordnet werden. 5Gehen Teile und Zubehör nach Satz 1 ohne den Hauptgegenstand in einer Sendung aus oder ein und beträgt der statistische Gesamtwert der Sendung mehr als 2.500 Euro, so sind die Teile und das Zubehör mit den auf sie zutreffenden Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzumelden, jedoch dürfen Teile und Zubehör bis zu einem statistischen Wert von einschließlich 1.000 Euro je Teil oder Zubehör, das jeweils einzeln durch verschiedene Warennummern der genannten Kapitel des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik beschrieben wird, der Ware mit dem höchsten statistischen Wert zugerechnet werden. 6Die Sätze 3 und 5 gelten nicht für Waren der Kapitel 87 bis 89 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik.

7Die Sätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf

a)
Sendungen, die aus weniger als drei Waren bestehen, die mit unterschiedlichen Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik einzureihen sind, sowie

b)
Waren, für die aufgrund der Vorschriften des Zollrechts, des Außenwirtschaftsrechts, des Ursprungsrechts, der Rechtsvorschriften über ein- und ausfuhrrechtliche Verbote und Beschränkungen und aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der einzelnen Waren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist; die Zollstelle kann vom Anmelder im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine detaillierte Zollanmeldung für entsprechende Waren und Bestimmungsländer verlangen.

7.
(weggefallen)

8.
Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind und in einer Freizone - ausgenommen bei Entnahmen zum Gebrauch oder Verbrauch auf der Insel Helgoland - in den freien Verkehr entnommen werden, sind vom Lagerinhaber oder Betriebsinhaber mit einer Sammelanmeldung der Zollstelle der Freizone, in der Freizone Bremen dem Statistischen Landesamt Bremen, monatlich, spätestens am dritten Werktag des folgenden Monats, anzumelden.

9.
1Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind und zum Gebrauch oder Verbrauch auf die Insel Helgoland geliefert werden, sind vom Lieferer mit Anmeldeschein

a)
bei Lieferung aus einer Freizone der Zollstelle der Freizone, in der Freizone Bremen dem Statistischen Landesamt Bremen, unverzüglich, spätestens mit dem Verbringen der Ware an Bord des Fahrzeugs,

b)
bei der Lieferung mit Zollbehandlung dem Zollamt Helgoland zugleich mit der Abgabe des Zollpapiers

anzumelden. 2Zur Bezeichnung der Waren - außer bei bearbeiteten Erdölen und Ölen aus bituminösen Mineralien oder wenn nur eine Warenart geliefert wird - genügt die Angabe Schokolade, Whisky, Weinbrand, anderer Branntwein, Likör, Rauchtabak, Zigarren, Zigaretten, sonstige Nahrungs- und Genußmittel, andere Waren. 3Die Angabe der Wertstellung entfällt.

10.
Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind und in einer Freizone in eine aktive Veredelung übergehen, sind vom Inhaber des Veredelungsbetriebes mit einer Sammelanmeldung der Zollstelle der Freizone, in der Freizone Bremen dem Statistischen Landesamt Bremen, monatlich, spätestens am 3. Werktag des folgenden Monats anzumelden.

11.
1Montagewerkzeuge, Montagegeräte und Baugerätschaften, die zu einer vorübergehenden Verwendung ausgeführt oder nach der vorübergehenden Verwendung im Ausland eingeführt werden, können mit der Bezeichnung "Montagegut" und der Angabe der Gesamtmenge in kg und des Statistischen Wertes angemeldet werden, wenn dem Anmeldepapier eine Aufstellung angeheftet ist, aus der die genaue Bezeichnung der einzelnen Waren und ihre Anzahl ersichtlich sind; stammen die Waren aus verschiedenen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, so ist bei der Ausfuhr als Ursprungsland das Land der Bundesrepublik Deutschland anzugeben, in dem der Ausführer ansässig ist. 2Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach den Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zur Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen.

12.
1Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe- und Ausstellungsständen im Ausland, die zu einer vorübergehenden Verwendung ausgeführt oder nach der vorübergehenden Verwendung im Ausland eingeführt werden, können mit der Bezeichnung "Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe- und Ausstellungsständen" und der Angabe der Gesamtmenge in kg und des Statistischen Wertes angemeldet werden, wenn dem Anmeldepapier eine Aufstellung angeheftet ist, aus der die genaue Bezeichnung der einzelnen Waren und ihre Anzahl ersichtlich sind; stammen die Waren aus verschiedenen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, so ist bei der Ausfuhr als Ursprungsland das Land der Bundesrepublik Deutschland anzugeben, in dem der Ausführer ansässig ist. 2Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach den Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zur Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen, und für die zur Ausstellung bestimmten Waren.

13.
(weggefallen)

14.
Waren, die in Rohrleitungen ausgeführt werden, sind vom Ausstellungspflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammelanmeldung der für ihn zuständigen Zollstelle mit Abschluß der Lieferung, spätestens jedoch monatlich am 3. Werktag des folgenden Monats anzumelden.

15.
(weggefallen)

16.
1Bei der Durchfuhr von Waren, die von See in den Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham, Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde eingehen oder über die Häfen dieser Städte nach See ausgehen, ist bei der Anmeldung die handelsübliche Bezeichnung der Waren anzugeben, die bekannt ist, sonst die Bezeichnung, die aus den Zoll-, Beförderungs- oder sonstigen Begleitpapieren ersichtlich ist. 2Als Mengenangabe ist die Gesamtmenge in kg anzugeben, die Angabe des Statistischen Wertes entfällt.

17.
1Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf geliefert werden - ausgenommen Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 -, sind

a)
von selbstausrüstenden Reedern, selbstausrüstenden Luftfahrtunternehmen oder gewerbsmäßigen Schiffs- und Luftfahrzeugausrüstern mit einer Sammelanmeldung der für sie zuständigen Zollstelle, monatlich, spätestens am 3. Werktag des auf die Lieferung folgenden Monats,

b)
von sonstigen Lieferern mit Anmeldeschein der überwachenden Zollstelle, unverzüglich nach der Lieferung der Waren an Bord des Fahrzeuges

anzumelden. 2Zur Bezeichnung der Waren genügt die Angabe

-
Nahrungs- und Genußmittel,

-
Gasöl (Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl),

-
schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt von

-
einem Gewichtshundertteil oder weniger,

-
mehr als einem Gewichtshundertteil bis 2 Gewichtshundertteilen,

-
mehr als 2 Gewichtshundertteilen bis 2,8 Gewichtshundertteilen,

-
mehr als 2,8 Gewichtshundertteilen,

-
Flugbenzin,

-
leichter Flugturbinenkraftstoff,

-
mittelschwerer Flugturbinenkraftstoff,

-
Schmieröle und Schmiermittel,

-
andere Waren.

3Die Angabe der Länder und der Wertstellung entfällt.

(2) 1In der Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1a und in den Sammelanmeldungen nach Absatz 1 Nr. 8, 10 und 14 ist der Monat anzugeben, auf den sie sich beziehen. 2Die Sammelanmeldung nach Absatz 1 Nr. 14 ist außerdem mit "Sammelanmeldung nach AHStatDV" zu kennzeichnen. 3Eine Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 8 und 10 darf auch Waren mehrerer Versendungsländer umfassen, wenn für jede Warenposition die Mengen- und Wertangaben nach den statistischen Merkmalen aufgegliedert werden.

(3) Für Waren, die im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren ausgeführt oder durchgeführt werden, finden Absatz 1 Nr. 11, 12, 14 und 16 sowie Absatz 2 nur Anwendung, soweit keine Vorschriften über das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren entgegenstehen.

(4) 1Die Anmeldeschwellen, unterhalb derer Auskunftspflichtige von der Bereitstellung von Informationen zur Intrahandelsstatistik im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 befreit sind, werden jeweils bezogen auf den Wert der Warenverkehre des vorangegangenen Kalenderjahres für die Versendung auf fünfhunderttausend Euro und für den Eingang auf achthunderttausend Euro festgelegt. 2Werden die Schwellen im laufenden Kalenderjahr überschritten, müssen mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Schwellen zum ersten Mal überschritten werden, entsprechende Meldungen abgegeben werden.

(5) 1Das Statistische Bundesamt kann die vereinfachte Anmeldung von Zusammenstellungen unter einer Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zulassen. 2Diese zulassungspflichtigen Sammelwarennummern sind vorgesehen für die vereinfachte Anmeldung von

1.
Zusammenstellungen von Kraft- und Luftfahrzeugteilen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2013 (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 28) geändert worden ist.

2.
1Zusammenstellungen von geringwertigen Waren der Kapitel 01 bis 83, 91 und 92 sowie 94 bis 97 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik. 2Für diese Zusammenstellungen gilt:

a)
Eine Zusammenstellung muss mindestens drei Waren dieser Kapitel enthalten, die mit unterschiedlichen Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik einzureihen sind und zusammen ein- oder ausgeführt werden.

b)
1Der Statistische Wert jeder einzelnen Ware einer Zusammenstellung darf 500 Euro nicht überschreiten. 2Bei Zusammenstellungen aus den Kapiteln 01 bis 24 darf der Statistische Wert jeder einzelnen Ware 200 Euro nicht überschreiten. 3Das Gewicht jeder einzelnen Ware darf 1.000 Kilogramm nicht überschreiten.

c)
Für Warenlieferungen von Retouren, Restposten, Konkurswaren und gebrauchten Waren können bis zu einem statistischen Gesamtwert einer Sendung von 50.000 Euro ausnahmsweise einmalige vereinfachte Anmeldungen unter einer Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zugelassen werden.

d)
1Die Verwendung einer Sammelwarennummer ist nicht zulässig, wenn die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Qualität der Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nicht mehr gewährleistet werden können. 2Um diese Mindestanforderungen zu gewährleisten, wird die Nutzung der vereinfachten Anmeldung nur für Unternehmen zugelassen, deren Warenverkehre im vorangegangenen Kalenderjahr pro Verkehrsrichtung insgesamt den statistischen Wert von 3 Millionen Euro nicht überschritten haben.

(6) 1Eine Genehmigung zur Verwendung einer zulassungspflichtigen Sammelwarennummer wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Ein- oder Ausführers erteilt. 2In dem Antrag ist die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien mittels geeigneter Unterlagen zu belegen. 3Für die Verwendung einer solchen Sammelwarennummer kann das Statistische Bundesamt weitere Kriterien festlegen. 4Die Verwendung zulassungspflichtiger Sammelwarennummern darf untersagt werden, wenn Genehmigungen widerrechtlich verwendet wurden. 5Hilfslieferungen öffentlicher oder privater Stellen sowie Warensendungen, die in den Befreiungslisten zur Außenhandelsstatistik beschrieben werden, können unter der dafür vorgesehenen Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angemeldet werden. 6Sie unterliegen keiner Wertgrenze und bedürfen keiner Genehmigung des Statistischen Bundesamtes. 7Sammelwarennummern des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik dürfen nicht genutzt werden für Waren, für die aufgrund der Vorschriften des Zollrechts, des Außenwirtschaftsrechts, des Ursprungsrechts, der Rechtsvorschriften über ein- und ausfuhrrechtliche Verbote und Beschränkungen und aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der einzelnen Waren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist. 8Die Zollstelle kann vom Anmelder im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine detaillierte Zollanmeldung für entsprechende Waren und Bestimmungsländer verlangen.




§ 30a Auskunftspflicht zur Erhebung des Statistischen Wertes im innergemeinschaftlichen Warenverkehr



(1) 1Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Statistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften im innergemeinschaftlichen Warenverkehr im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwellenwert für den Wareneingang und für die Warenversendung festgelegt. 2Auskunftspflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kauf- oder Verkaufsgeschäfte, einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften, den jeweiligen Schwellenwert übersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei den betreffenden Geschäften den Statistischen Wert angeben.

(2) Diese Schwellenwerte sind so festzulegen, dass mit

1.
dem Schwellenwert für den Wareneingang nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte und

2.
dem Schwellenwert für die Warenversendung nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Verkaufsgeschäfte,

einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften, des vorangegangenen Kalenderjahres abgedeckt werden.

(3) Das Statistische Bundesamt legt die Schwellenwerte am Ende eines Kalenderjahres anhand der Werte des vorangegangenen Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr fest.




§ 31 Befreiungen von der Anmeldung



(1) Befreit von der Anmeldung sind die in der Anlage (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den dort bezeichneten Voraussetzungen.

(2) Die Befreiungsschwelle im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 richtet sich nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Wird im laufenden Kalenderjahr der in Satz 1 genannte Schwellenwert überschritten, so entfällt die damit verbundene Befreiung.


Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 32 (Übergangsvorschriften)





§ 33 (Inkrafttreten)





Anlage (zu § 31) Befreiungsliste



I.
Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr

Die Befreiungen erstrecken sich auf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A), Durchfuhr (D), einschließlich der Ausfuhr und Einfuhr im Zwischenauslandsverkehr; nicht befreit sind Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind und in eine andere Einfuhrart übergehen oder ausgeführt werden sollen - ausgenommen die Ausfuhr im Zwischenauslandsverkehr -, sowie Waren, die nach vorübergehender Verwendung im Erhebungsgebiet in eine Einfuhrart eingehen.

Voraussetzung für eine Befreiung bei der Ausfuhr sowie im Zwischenauslandsverkehr ist, daß der Ausstellungspflichtige in dem Beförderungspapier oder Begleitpapier, in der Zollanmeldung, auf dem Packstück oder gesondert in einem Begleitschreiben schriftlich erklärt, daß es sich um einen der nachstehenden Fälle handelt. Eine Erklärung entfällt, wenn sich die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiungsliste bereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus sonstigen Umständen ergeben.

  Einfuhr
(E)
Ausfuhr
(A)
Durchfuhr
(D)

Allgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, Hilfeleistungen
1.Sendungen mit Waren bis zu einem Wert von einschließlich eintausend Euro,
für die gemäß Artikel 225 oder Artikel 226
der Verordnung (EWG} Nr. 2454193 eine mündliche Zollanmeldung ab-
gegeben wird. Dies gilt nicht bei der Einfuhr von Saal- und Pflanzgut und
der zu den Kapiteln 3 und 16 der Einfuhrliste gehörenden Fische und
Fischereierzeugnisse.
Die Befreiung gilt auch nicht für Sendungen mit einer Eigenmasse von
mehr als tausend Kilogramm; sie gilt auch nicht für Warenverkehre, die
im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 erhoben werden.
EA-
2. Geschenke   
a) an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im
Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen
EAD
b) die nicht aus geschäftlichen Gründen eingeführt oder ausgeführt
werden und weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung
bestimmt sind, im Werte bis einschließlich
eintausend Euro je Sendung
EA-
3.Verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und Er-
innerungszeichen
EAD
4.Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen EAD
5.(weggefallen)   

Zahlungsmittel, Wertpapiere
6.Zahlungsmittel, die im Ausgabeland geselzliche Zahlungsmittel sind,
ausgenommen Münzen aus Platin, Gold oder Silber, die wegen ihres
Handelswertes nicht als gesetzliche Zahlungsmittel im Umlauf sind;
Silber und Gold für internationale Zahlungen; ausgegebene Wert-
papiere
EAD

Postsendungen, Briefmarken
7.Postsendungen, die gemäß Artikel 237 der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 als angemeldet gelten
EA-
8.Briefmarken und andere Waren der Position 97.04 der Kombinierten
Nomenklatur zu oder nach vorübergehender Verwendung im Erhebungs-
gebiet
EA-
9.Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken sowie die dazugehö-
renden Alben
EA-

Reisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut, Berufsausrüstung
10. a) Waren, die von Reisenden und von Personal der Beförderungsmittel
zum eigenen Verbrauch oder Gebrauch während der Reise oder zur
Ausübung des Berufs, soweit sie zur üblichen persönlichen Berufs-
ausstattung gehören, mitgeführt oder ihnen zu diesem Zweck vor-
ausgesandt oder nachgesandt werden; außerdem andere durch
Reisende mitgeführte, nicht zum Handel bestimmte Waren im Werte
bis einschließlich fünftausend Euro
EA0
b) andere Gegenstände zum beruflichen Gebrauch, die vorübergehend
eingeführt oder ausgeführt werden und nicht Gegenstand eines
Handelsgeschäfts sind, ausgenommen solche Ausrüstungen, die zur
gewerblichen Herstellung oder zum Abpacken von Waren oder zur
Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung
oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähn-
lichen Zwecken verwendet werden sollen
EAD

Beförderungsmittel, Behälter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant
11.Beförderungsmittel und Lademittel sowie Reittiere, Zugtiere und Lasttie-
re nebst Zubehör, soweit die Waren nicht Gegenstand eines Handelsge-
schäfts sind; Beförderungsmittel und Lademittel, wenn sie während der
vorübergehenden Verwendung instand gesetzt werden, Kraftfahrzeuge
im Reiseverkehr, Luftfahrzeuge und Binnenschiffe, wenn sie im Rahmen
einer aktiven oder passiven Veredelung oder im Rahmen wirtschaftlicher
Lohnveredelungsverkehre gewartet oder ausgebessert werden
EAD
11a.Luftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung für Vorführ- oder Er-
probungszwecke im Ausland mit der Auflage, daß im Ausland verbliebe-
ne Luftfahrzeuge dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Be-
stimmungsänderung angemeldet werden
EA-
11b.Trägerraketen für Raumflugkörper
a) bei der Aus- und Einfuhr im Hinblick auf ihren Start in den
Weltraum
b) zum Zeitpunkt ihres Starts in den Weltraum
EA-
12. Teile von    
a) Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und -lademitteln, die zurückgelie-
fert werden, und Ersatzslücke für beschädigte Teile, soweit diese
Rücklieferung oder Ersatzlieferung in zwischenstaatlichen Vereinba-
rungen vorgesehen ist
EAD
b) anderen deulschen Beförderungsmitteln, Behältern und Lademitteln,
wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel nach der Aus-
fuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar geworden sind
oder wenn die Teile bei der Ausbesserung im Ausland anfallen
E--
c) anderen ausländischen Beförderungsmitteln, Behältern und Lade-
mitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel nach
der Einfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar geworden
sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung im Erhebungsgebiet
anfallen
E--
12a. Teile zur Ausbesserung von    
a) im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorüber-
gehenden Verwendung im Erhebungsgebiet reparaturbedürftig ge-
worden sind
E--
b) im Erhebungsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der
vorübergehenden Verwendung im Ausland reparaturbedürftig gewor-
den sind
-A-
12b.Restmengen von Waren, die bei der Entleerung von Beförderungsmitteln
oder Behältern aus technischen Gründen in diesen verblieben sind
EAD
13.Schiffsausrüstungsgegenstände und Schiffswäsche, die zur Ausbesse-
rung oder Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zollamtlich ein
Ausbesserungsverkehr zugelassen wird
EA-
14.Gegenstände, die von ausländischen Luftfahrtuntemehmen eingeführt
oder von inländischen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden und zur
Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur Durchführung ihres Flugver-
kehrs bestimmt sind, sowie deren Zurücklieferung, einschließlich schad-
haft gewordener Teile
EA-
15.Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden, und zu deren
Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung
der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum
Verkauf an Reisende bestimmt sind, sowie Futter- und Streumittel für
mitgeführte Tiere
EAD
16. Waren des freien Verkehrs, die geliefert werden    
a) als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf an Bord deutscher Fahrzeuge
oder an Bord fremder Binnenschiffe
-A-
b) zum Gebrauch oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen im
Bereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und Gewin-
nung von Bodenschätzen, wenn die Anlagen oder Vorrichtungen für
Rechnung von im Erhebungsgebiet ansässigen Personen betrieben
werden
-A-
17.Ballast, soweit er nicht Handelsware ist EAD

Umschließungen
18. a) Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie
diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für verdichtete
oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit die Wa-
ren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind; diese Waren
sind auch dann befreit, wenn sie während der vorübergehenden
Verwendung instand gesetzt werden
EAD
b) sonstige Umschließungen und Verpackungsmittel,    
aa) in denen oder mit denen Waren befördert werden EAD
bb) die an den Lieferer zurückgehen, nachdem sie zur Beförderung
von Waren gedient haben
EA-
cc) die zur Beförderung von Waren gedient haben und bereits
außerhalb des Erhebungsgebietes entleert worden sind, falls sie
zusammen mit den Waren eingehen
E--
dd) die durch Auspacken, Umpacken oder Teilen von Waren im
Erhebungsgebiet freigeworden und zur Einfuhr abgefertigt wor-
den sind
E--
sowie zur Frischhaltung beigepacktes Eis EAD

Messegut, Werbemittel
19.Messe- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehender Verwen-
dung im Erhebungsgebiet, ausgenommen Waren für Ausstellungen pri-
vater Natur in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen
EA-
20.Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse und andere
Werbemittel, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Men-
ge von Waren des üblichen Warenverkehrs unterscheiden, nicht Gegen-
stand eines Handelsgeschäfts sind und im Verbrauchsland unentgeltlich
oder gegen eine Schutzgebühr abgegeben werden; unentgeltlich an
Reise- oder Verkehrsunternehmen gelieferte Vordrucke; Fahrpläne und
Verzeichnisse der Eisenbahn- und Postverwaltungen im Rahmen des
gegenseitigen Austausches sowie amtliche Vordrucke von Behörden
EA-
21.Waren, die auf Camet A.T.A. abgefertigt werden; bei inländischen Waren
unter der Auflage, daß der lnhaber des Camet A.T.A. die im Ausland
verbliebenen Waren dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach
Bestimmungsänderung, spätestens mit Gültigkeitsablauf des Camet
A.T.A. anmeldet
EA-

Fotografien, Pläne, Ton- und Datenträger, kinematographische Filme
22. a) Fotografien in Einzelsendungen, die nicht mehr als drei Abzüge je
Aufnahme enthalten; Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpau-
sen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, soweit sie nicht Ge-
genstand eines Handelsgeschäfts sind; Manuskripte, soweit sie nicht
veräußert werden; Akten, Urkunden, Korrekturbogen
EA-
b) Tonträger und Datenträger, insbesondere Tonbänder, Magnetbän-
der, Magnetplatten, Disketten und dergleichen, die zum internationa-
len Austausch von Mitteilungen oder Daten bestimmt sind oder
bestimmt waren, sowie Femsehbandaufzeichnungen, soweit diese
Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind
EA-
c) kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, sowie die dazu-
gehörigen Tonträger zu oder nach vorübergehender Verwendung im
Erhebungsgebiet; belichtete oder entwickelte Filme und bespielte
Tonträger für Rundfunk- und Fernsehanstalten zur eigenen Ver-
wendung, soweit sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind;
belichtete und entwickelte Filme, die von Wochen- und Tagesschau-
herstellern im Rahmen eines gegenseitigen Austausches ausgewer-
tet werden
EA-
d) belichtete Umkehrfilme mit Amateuraufnahmen, die aus dem Aus-
land zur Entwicklung in das Erhebungsgebiet gesandt und nach der
Entwicklung an den Absender zurückgehen, wenn der Verkaufspreis
der unbelichteten Filme die Kosten der Entwicklung mit umfaßt
EA-
22a.Zur Weitergabe von lnformationen ausgetauschte Informationsträger
wie Disketten, Magnetbänder, Filme, Pläne, Audio- und
Videokassetten oder CD-ROMs, die im Auftrag eines bestimmten
Kunden entwickelt wurden oder nicht Gegenstand eines
Handelsgeschäftes sind, sowie Waren, die der Ergänzung einer
früheren Lieferung eines lnformationsträgers, beispielsweise
der Aktualisierung, dienen und dem Empfänger nicht in Rechnung
gestellt werden
EA-

Nicht angenommene oder nicht zustellbare Waren, verlaufenes Gut
23. a) Waren, die - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart- vom inländischen
Empfänger nicht angenommen werden, die nicht zustellbar sind oder
die versehentlich in das Erhebungsgebiet gelangten und die wieder
ausgeführt werden
-A-
b) Waren, die - ohne Anmeldung zu einer Ausfuhrart - versehentlich in
das Ausland gelangt sind und wieder zurückbefördert werden
E--

Dienstgegenstände, Bau- und Betriebsmittel für öffentliche Einrichtungen
24.Dienstgegenslände im Verkehr der Behörden; Gegenstände im zwi-
schenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr
EA-
25.Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschluß-
strecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und
Postanstalten
EA-
26.Baubedarf, lnstandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraft-
werke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Gren-
ze errichtet, betrieben oder benutzt werden
EA-
27.Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Seekabelverbindun-
gen ausgeführt werden, soweit die Arbeiten für Rechnung einer im
Erhebungsgebiet ansässigen Person vorgenommen werden, und die bei
diesen Arbeiten übriggebliebenen und ausgewechselten eingeführten
Kabelstücke
EA-

Diplomaten- und Konsulargut
28.Diplomatengut und Konsulargut sowie Gut, das auf Grund von zwischen-
staatlichen Verträgen diesen gleichgestellt ist
EAD
29.Waren für den Gebrauch oder Verbrauch durch ein fremdes Staatsober-
haupt während seines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet
E--

Heirats-, Übersiedlungs- und Erbschaftsgut sowie Hausrat
zur Einrichtung einer Zweitwohnung, gebrauchte Kleidung
30.Heiratsgut; Übersiedlungsgut und Erbschaftsgut sowie Hausrat zur Ein-
richtung einer Zweitwohnung, soweit nicht zum Handel bestimmt
EAD
31.Gebrauchte Kleidungsstücke, soweit nicht zum Handel bestimmt EAD

Ergebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut
32.Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizerischen Teil
des Untersees und des Rheins gewinnen oder aus solchen Waren
herstellen und in Häfen des Erhebungsgebietes anlanden; von solchen
Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes seedriftiges Gut; die
Befreiung gilt auch für Fangergebnisse deutscher Schiffe, die von aus-
ländischen Schiffen in Häfen des Erhebungsgebietes angelandet wer-
den, wenn die Waren auf Grund einer nach Teil II Titel II Kapitel 3 Arti-
kel 325 ff der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellten Bescheini-
gung T2M als Ursprungserzeugnisse deutscher Schiffe anzusehen
sind
E--
33.An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch stranddriftiges Gut E--

Kleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle
34. im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischen-
staatliche Abkommen festgelegten Grenzzonen oder in benachbarten
grenznahen Räumen ansässig sind (Meiner Grenzverkehr):
   
a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel
bestimmt sind und deren Wert achthundert Euro
täglich nicht übersteigt
EA-
b) für diese Personen bestimmte Waren, die als Teil des Lohnes oder
auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen oder Alten-
teilsverpflichtungen gewährt werden
EA-
35.Vieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die andere Seite der Grenze nur
zum Weiden oder zur Stallfütterung wechselt; ferner Erzeugnisse von
diesem Vieh; Futtermittel für solches Vieh
EA-
36.
Über die Grenze gebrachte Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht,
des Gartenbaus und der Forstwirtschaft von Grundstücken grenzdurch-
schnittener Betriebe, wenn die Grundstücke von der anderen Seite der
Grenze aus bewirtschaftet werden und die Erzeugnisse nicht weiter
bearbeitet sind, als es unmittelbar nach der Ernte, Erzeugung oder
Gewinnung üblich ist; Geräte, Saatgut, Pflanzgut, Düngemittel und
Schädlingsbekämpfungsmittel zur Bewirtschaftung solcher Grundstük-
ke
EA-
37.Sonstige Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen im klei-
nen Grenzverkehr begünstigt werden, bei der Einfuhr jedoch nur, soweit
Abgabenfreiheit vorgesehen ist
EA-
38.(weggefallen)   
39.DeputatkohleEA-

Abfälle
41. a) Abfälle und Fegsel - auch von Waren, die bereits als Einfuhr auf
Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden
sind -, die bei der Beförderung oder Lagerung anfallen, soweit sie
nach Menge und Wert nicht gewerblich verwertbar sind
E--
b) unbrauchbar gewordene Waren, soweit sie nach Menge und Wert
nicht gewerblich verwertbar sind
E--
c) gebrauchte Gegenstände, die an Bord deutscher Schiffe anfallen E--
d) HausmüllEAD

Brieftauben
42.Brieftauben, die nicht Handelsware sind EAD

Särge, Urnen, Grabschmuck
43.Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst den
zugehörigen Gegenständen für lhre Ausschmückung; Gegenstände zum
Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Gräbern und Totenge-
denkstätten, wenn sie nicht Handelsware sind
EAD

Verteidigungsgut, Waren ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder
44. a) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesministerium der Verteidi-
gung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zum Gebrauch
oder Verbrauch oder zur vorübergehenden Lagerung (Depotverkehr)
ausgeführt werden, wenn ein Formblatt für Militärtransporte der deut-
schen Bundeswehr (Formblatt 302) vorgelegt wird, das vom Bundes-
ministerium der Verteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienst-
stelle ausgestellt worden ist
-A-
b) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesministerium der Verteidi-
gung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zur passiven Vere-
delung oder Ausbesserung ausgeführt werden, soweit die Voraus-
setzungen des Buchstabens a gegeben sind
-A-
c) Waren, die vom Bundesministerium der Verteidigung oder einer ihm
nachgeordneten Dienststeile nach Gebrauch oder nach vorüberge-
hender Lagerung (Depotverkehr) eingeführt werden, wenn ein Form-
blatt 302 vorgelegt wird
E--
d) Rüstungsgüter anderer Staaten, die von der Bundeswehr ausgebes-
sert werden, wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird
EA-
e) Waren, über deren Verbleib im Erhebungsgebiet erst nach Erpro-
bung entschieden werden kann und deren Überführung in das Ver-
fahren der vorübergehenden Verwendung im Erhebungsgebiet das
Bundesministerium der Verteidigung oder eine ihm nachgeordnete
Dienststelle beantragt
EA-
f) Spezialwerkzeuge und -maschinen, die im Rahmen eines zwischen-
staatlichen Gemeinschaftsprogrammes für die Verteidigung nur vor-
übergehend zur Durchführung von Aufträgen gebraucht werden und
deren Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwen-
dung im Erhebungsgebiet das Bundesminsterium der Verteidigung
oder eine ihm nachgeordnete Dienststelle beantragt
EA-
45. Waren, die    
a) ausländische Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1) mit von ihnen erteilten
amtlichen Bescheinigungen über die Grenze des Erhebungsgebietes
verbringen oder verbringen lassen
EAD
b) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) zu
ihrem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch ein-
führen oder wieder ausführen
EA-
c) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) im
Besitz haben, soweit die Waren nicht zum Handel bestimmt sind
-A-
d) auf NATO-Versandschein über die Grenze des Erhebungsgebietes
verbracht werden, soweit die Waren
   
aa) zur Lagerung in einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet oder
für die ausländischen Streitkräfte bestimmt sind
E--
bb) aus einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet ausgeführt werden
oder
-A-
cc) durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden --D

Durchfuhrsendungen, Waren im Zwischenauslandsverkehr
   
46.Waren, die durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden, ausge-
nommen Waren, die von See über die Häfen in den Städten Brake,
Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham,
Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde in das Erhebungsge-
biet eingehen oder über diese Häfen nach See aus dem Erhebungsge-
biet ausgehen, und der Seeumschlag in diesen Häfen
--D
47.Waren im Zwischenauslandsverkehr mit der Auf tage, daß im Ausland
verbliebene Waren nachträglich anzumelden sind
EA-



II.
Befreiung in einem Zollverfahren

(1) Ausländische Waren sind nicht anzumelden, wenn sie bereits

1.
zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind, beim Übergang in einen Verkehr, der eine Anmeldung zu der gleichen Einfuhrart bedingen würde;

2.
als Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung angemeldet worden sind, beim Übergang in einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;

3.
als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind, beim Übergang in eine Eigenveredelung;

4.
als Einfuhr zur Eigenveredelung angemeldet worden sind, beim Übergang in eine Lohnveredelung;

5.
als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind

und vorübergehend in eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung übergehen, soweit die Waren nur gereinigt oder geringfügig instand gesetzt werden sollen.

(2) Waren des freien Verkehrs sind nicht anzumelden, wenn sie Gegenstand von Warenverkehren innerhalb des Erhebungsgebietes sind, auch wenn sie dabei in ein Zollverfahren überführt werden.