Homöopathische Arzneimittel sind von der Pflicht zur Einzelregistrierung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 freigestellt, wenn
- 1.
- sie im Homöopathischen Arzneibuch monographisch beschrieben und in der Anlage aufgeführt sind,
- 2.
- sie den Anforderungen des Homöopathischen Arzneibuches und der Anlage entsprechen,
- 3.
- für sie keine Zulassung erteilt ist (Standardregistrierung).
V. v. 10.05.2021 BGBl. I S. 980