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§ 13
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§ 13 - Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG
k.a.Abk.
)
G. v. 17.03.1965
BGBl. I S. 79
; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005
BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2
Schuldenablösung
wird in 5 Vorschriften zitiert
Erster Teil Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
Zweiter Abschnitt Zu erfüllende Ansprüche
§ 12
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§ 14
§ 13 Zulässigkeit von Aufrechnungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Aufrechnung mit einem Anspruch (§
1
), dessen Erfüllung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen.
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