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§ 15 - Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG
k.a.Abk.
)
G. v. 17.03.1965
BGBl. I S. 79
; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005
BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2
Schuldenablösung
wird in 5 Vorschriften zitiert
Erster Teil Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
Zweiter Abschnitt Zu erfüllende Ansprüche
§ 14
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→
§ 16
§ 15 Anspruchsschuldner
Anspruchsschuldner der nach den §§
5
,
6
,
7
und
10
zu erfüllenden Ansprüche ist der Bund. Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger von einem Dritten Befriedigung für seinen Anspruch verlangen kann.
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