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§ 15 - Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG k.a.Abk.)

G. v. 17.03.1965 BGBl. I S. 79; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2 Schuldenablösung

§ 15 Anspruchsschuldner



Anspruchsschuldner der nach den §§ 5, 6, 7 und 10 zu erfüllenden Ansprüche ist der Bund. Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger von einem Dritten Befriedigung für seinen Anspruch verlangen kann.