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§ 22 - Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG k.a.Abk.)

G. v. 17.03.1965 BGBl. I S. 79; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2 Schuldenablösung

§ 22 Rentenfeststellung



Soweit bei Versicherungsfällen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits über den Rentenanspruch entschieden ist, ist die Leistung unter Berücksichtigung des § 20 auf Antrag neu festzustellen, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. § 21 findet Anwendung.

 
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Zitierungen von § 22 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 NSVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23a NSVerbG Nachversicherung in Sonderfällen
... der allgemeinen Rentenversicherung. (4) § 20 Abs. 4 und §§ 21 bis 23 gelten ...
§ 34 NSVerbG Inkrafttreten
... auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft mit Ausnahme der §§ 20 bis 23, die am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft ...