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§ 32 - Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG k.a.Abk.)

G. v. 17.03.1965 BGBl. I S. 79; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2 Schuldenablösung

§ 32 Amts- und Rechtshilfe



Die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Organisationen der Selbstverwaltung der Wirtschaft haben den mit der Durchführung dieses Gesetzes befaßten Behörden Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Für Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156 bis 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.