§ 1
Der Erblastentilgungsfonds übernimmt zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen mit Wirkung vom 1. Januar 1997 bei der Gesellschaft für kommunale Altkredite und Sonderaufgaben der Währungsumstellung mbH Berlin am 31. Dezember 1996 als Forderungen zu Buche stehende Verbindlichkeiten für den Bau gesellschaftlicher Einrichtungen und sonstige Finanzierungsaufwendungen in Höhe von zusammen 8.389.768.897,33 Deutsche Mark.
Zitierungen von § 1 ARG
interne Verweise§ 2 ARG ... Folge der Übernahme der in § 1 genannten Verbindlichkeiten durch den Erblastentilgungsfonds werden die in den Ländern ...
§ 3 ARG ... die Hälfte der jährlichen Annuität von 7,5 vom Hundert der nach § 1 übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 314.616.333,65 Deutsche Mark. Der ...
Zitat in folgenden NormenErblastentilgungsfonds-Gesetz (ELFG)
neugefasst durch B. v. 16.08.1999 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
§ 2 ELFG Zweck des Fonds ... genannten Zinsen. (4) Der Fonds übernimmt ab dem 1. Januar 1997 die in § 1 des Altschuldenregelungsgesetzes genannten Verbindlichkeiten und sonstigen ...
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