§ 2 - Altschuldenregelungsgesetz (ARG)

Artikel 1 G. v. 06.03.1997 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3955
Geltung ab 15.03.1997; FNA: 105-29 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 2



Als Folge der Übernahme der in § 1 genannten Verbindlichkeiten durch den Erblastentilgungsfonds werden die in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen belegenen öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften sowie sonstige Schuldner der Gesellschaft für kommunale Altkredite und Sonderaufgaben der Währungsumstellung mbH Berlin von Forderungen, die auf Grund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zur Finanzierung des Baues gesellschaftlicher Einrichtungen entstanden sind, befreit. Soweit die Länder von diesen Forderungen betroffen sind, tritt die befreiende Wirkung auch für sie ein.



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