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§ 10 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle (VeranstTechMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1997 BGBl. I S. 118; aufgehoben durch § 27 V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2018; FNA: 806-21-7-49 Berufliche Bildung
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§ 10 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.

(3) Ist das Fachgespräch nicht bestanden, muß der Prüfungsteilnehmer für die Wiederholungsprüfung auch eine neue Projektarbeit anfertigen.





 

Frühere Fassungen von § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 35 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VeranstTechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VeranstTechMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VeranstTechMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Anlage VeranstTechMeistPrV (zu § 10 Abs. 3) (vom 14.11.2018)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 35 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
... 9" durch die Angabe „nach § 8" ersetzt. 9. Der bisherige § 11 wird § 10. 10. Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt gefasst: ... 9. Der bisherige § 11 wird § 10. 10. Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt gefasst: „§ 11 Übergangsvorschrift Die bis ... 10. Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt gefasst: „§ 11 Übergangsvorschrift Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen ... bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden." 11. Nach dem neuen § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Anwendungsregelung  ...