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Synopse aller Änderungen der KalV am 28.10.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Oktober 2009 durch Artikel 1 der 3. KalVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KalV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KalV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2009 geltenden Fassung
KalV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.10.2009 BGBl. I S. 3670

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Versicherungsmathematische Methoden in der Krankenversicherung
§ 2 Rechnungsgrundlagen
§ 3 Gleiche Rechnungsgrundlagen
§ 4 Rechnungszins
§ 5 Ausscheideordnung
§ 6 Kopfschäden
§ 7 Sicherheitszuschlag
§ 8 Grundsätze für die Bemessung der sonstigen Zuschläge
§ 9 Dokumentationspflichten
§ 10 Prämienberechnung
§ 11 Berechnung der Prämien bei Prämienanpassung
§ 12 Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz
§ 13 Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel
§ 13a Übertragungswert
§ 14 Verfahren zur Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 14a Verfahren zur Gegenüberstellung der kalkulierten mit den zuletzt veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten
§ 15 Vorlagefristen
§ 16 Alterungsrückstellung
§ 17 Aufstellung von Wahrscheinlichkeitstafeln
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Ausnahme- und Übergangsvorschriften
§ 20 Inkrafttreten
Schlußformel
Anhang I Prämienberechnung nach § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 4
Anhang II Berechnung des Grundkopfschadens und der erforderlichen Versicherungsleistungen nach § 14 Abs. 2 und 3
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14a (neu)




§ 14a Verfahren zur Gegenüberstellung der kalkulierten mit den zuletzt veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Gegenüberstellung nach § 12b Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist jährlich und für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs, bei der Sterbewahrscheinlichkeiten kalkulatorisch berücksichtigt werden, getrennt durchzuführen. Als Barwert der erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten ist der Leistungsbarwert gemäß Anhang I mit Rechnungszins und rechnungsmäßigen Kopfschäden der betrachteten Beobachtungseinheit sowie der zuletzt von der BaFin veröffentlichten Sterbetafel zu bestimmen. Als Barwert der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten ist der Leistungsbarwert mit Rechnungszins, rechnungsmäßigen Sterbewahrscheinlichkeiten und rechnungsmäßigen Kopfschäden der betrachteten Beobachtungseinheit zu bestimmen. Stornowahrscheinlichkeiten dürfen bei der Berechnung der Barwerte gemäß Satz 2 und 3 nicht berücksichtigt werden. Für die Altersbereiche von 21 bis 45, von 46 bis 70 sowie von 71 bis 95 ist jeweils das arithmetische Mittel der für die einzelnen Alter ermittelten Quotienten der gemäß Satz 2 bis 4 bestimmten Barwerte zu bilden. Als Ergebnis der Gegenüberstellung ist das Maximum der für die einzelnen Altersbereiche gemäß Satz 5 ermittelten Werte anzusehen.

(2) Für Krankentagegeldtarife sind bei der Gegenüberstellung gemäß Absatz 1 die Altersbereiche von 21 bis 45 sowie von 46 bis 65 zu betrachten.

§ 15 Vorlagefristen


(1) Spätestens vier Monate nach dem Ende des Beobachtungszeitraumes hat das Versicherungsunternehmen die kommentierte Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen nach § 12b Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dem Treuhänder und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Wird der in den Versicherungsbedingungen festgelegte Vomhundertsatz überschritten, jedoch von einer Neukalkulation abgesehen, so sind die Gegenüberstellungen der tatsächlichen und der rechnungsmäßigen Versicherungsleistungen der letzten vier Beobachtungszeiträume auf der Grundlage der aktuell gültigen Rechnungsgrundlagen beizufügen.

vorherige Änderung

(2) Soweit die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen und die Überprüfung der Prämien die Notwendigkeit von Prämienanpassungen ergeben hat, hat das Versicherungsunternehmen die Herleitung der neuen Prämien für die Versicherten einschließlich der statistischen Nachweise für die Rechnungsgrundlagen dem Treuhänder spätestens zwölf Monate nach Abschluß des Beobachtungszeitraumes vorzulegen.



(1a) Zugleich mit der Meldung gemäß Absatz 1 ist die Gegenüberstellung gemäß § 12b Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes dem Treuhänder und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2)
Soweit die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen oder die Gegenüberstellung der erforderlichen und kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten und die Überprüfung der Prämien die Notwendigkeit von Prämienanpassungen ergeben hat, hat das Versicherungsunternehmen die Herleitung der neuen Prämien für die Versicherten einschließlich der statistischen Nachweise für die Rechnungsgrundlagen dem Treuhänder spätestens zwölf Monate nach Abschluß des Beobachtungszeitraumes vorzulegen.