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Änderung § 4 WpÜG-Gebührenverordnung vom 15.08.2013

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 65 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Höhe der Gebühren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Gebühr beträgt für Amtshandlungen

(Text neue Fassung)

(1) Die Gebühr beträgt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 1.000 Euro,

2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 2.000 Euro bis 5.000 Euro,

3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 3.000 Euro bis 10.000 Euro,

4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 5.000 Euro bis 20.000 Euro,

5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3: 10.000 Euro bis 100.000 Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen



(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 2.000 Euro,

2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 4.000 Euro bis 10.000 Euro,

3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 6.000 Euro bis 20.000 Euro,

4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 10.000 Euro bis 40.000 Euro,

5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3: 20.000 Euro bis 200.000 Euro.

vorherige Änderung

Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3.000 Euro bis 10.000 Euro.

(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.



Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3.000 Euro bis 10.000 Euro.

(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.


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