Zitierungen von § 2 WpÜG-Gebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WpÜGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpÜGGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WpÜGGebV Höhe der Gebühren (vom 15.08.2013)
... für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen 1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 1.000 Euro, 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 2.000 Euro bis 5.000 Euro, ... Leistungen 1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 1.000 Euro, 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 2.000 Euro bis 5.000 Euro, 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 3.000 ... 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 2.000 Euro bis 5.000 Euro, 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 3.000 Euro bis 10.000 Euro, 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: ... 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 3.000 Euro bis 10.000 Euro, 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 5.000 Euro bis 20.000 Euro, 5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3: 10.000 ... 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 5.000 Euro bis 20.000 Euro, 5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3: 10.000 Euro bis 100.000 Euro. (2) Die Gebühr beträgt ... gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen 1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 2.000 Euro, 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 4.000 Euro bis 10.000 Euro, ... Leistungen 1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 2.000 Euro, 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 4.000 Euro bis 10.000 Euro, 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: ... 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 4.000 Euro bis 10.000 Euro, 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 6.000 Euro bis 20.000 Euro, 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: ... 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 6.000 Euro bis 20.000 Euro, 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 10.000 Euro bis 40.000 Euro, 5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3: 20.000 Euro ... 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 10.000 Euro bis 40.000 Euro, 5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3: 20.000 Euro bis 200.000 Euro. Die Gebühr beträgt für ... 3.000 Euro bis 10.000 Euro. (3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 25 SchwFinBG Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung
... 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „in Verbindung mit § 6" gestrichen. 2. § 3 ...


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