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§ 4 - Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (POGb)

V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9241-23-24 Güterbeförderung
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§ 4 Zulassung zur Prüfung



(1) Zur Grundprüfung ist von der Industrie- und Handelskammer zuzulassen, wer eine Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang nach § 3 Abs. 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vorlegt.

(2) Zur Fortbildungsprüfung ist von der Industrie- und Handelskammer zuzulassen, wer einen Schulungsnachweis nach Anlage 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung für die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für die der Schulungsnachweis verlängert werden soll.

(3) Wer nachweist, daß er für den Verkehrsträger Luftverkehr an einer Schulung für die Personalkategorie 6 gemäß Teil 1 Kapitel 4 Abschnitt 4.2.6 der Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO-TI, Doc 9284-AN/905) der International Civil Aviation Organization, Montreal, teilgenommen hat, kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 zu den Prüfungen zugelassen werden.