Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (POGb)

V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9241-23-24 Güterbeförderung
| |

§ 6 Fortbildungsprüfung



(1) Die Höchstpunktzahl für die Fortbildungsprüfung, die sich auf nur einen Verkehrsträger erstreckt, beträgt 30. Davon entfallen 25 Punkte auf offene und multiple-choice-Fragen und fünf Punkte auf die miteinander verknüpften Fragen nach der Aufgabenbeschreibung. Die Höchstpunktzahl erhöht sich um jeweils acht Punkte für jeden weiteren Verkehrsträger, der in die gleiche Prüfung einbezogen wird.

(2) Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 20 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in die gleiche Prüfung einbezogen wird.

(3) Die Fortbildungsprüfung darf mehrmals wiederholt werden. Die erste Prüfung und eventuelle Wiederholungsprüfungen müssen vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises nach § 2 Abs. 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung abgelegt werden.



 

Zitierungen von § 6 POGb

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 POGb verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in POGb selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 POGb Zuständigkeiten
... ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Prüfungen nach den §§ 5 oder 6  ...
§ 10 POGb Schulungsnachweis
... Schulungsnachweis nach Absatz 1 um fünf Jahre, wenn die Fortbildungsprüfung nach § 6 bestanden ...