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§ 12 - Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (POGb)

V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9241-23-24 Güterbeförderung
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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, sobald das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung eine Verordnung erlassen hat, in der die Industrie- und Handelskammern für zuständig erklärt werden, die Prüfungen durchzuführen, Bescheinigungen zu erteilen und die Ausgestaltung der Prüfungen im einzelnen durch Satzungen zu regeln.



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Frühere Fassungen von § 12 POGb

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 483 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 POGb

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 POGb verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in POGb selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 483 9. ZustAnpV Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung
...  In § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 12 Abs. 2 der Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung vom 1. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3514), ...