§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 32 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Fälligkeit der Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag | |
(Text alte Fassung) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt die Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag an die Träger der Rentenversicherung am Fälligkeitstag der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres. Das Bundesversicherungsamt teilt der Bundesagentur für Arbeit jährlich im Voraus die vier Auszahlungstermine nach Satz 1 mit. | (Text neue Fassung) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt die Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag an die Träger der Rentenversicherung am Fälligkeitstag der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres. Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt der Bundesagentur für Arbeit jährlich im Voraus die vier Auszahlungstermine nach Satz 1 mit. |