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§ 28a - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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§ 28a Navigationsgerät



1Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss:

1.
echtzeitdatenbasierte Streckenführung,

2.
Echtzeit-Staumeldungen,

3.
Stau- und Sperrungsumfahrungen und

4.
umfassendes Sonderzieleverzeichnis.

2Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät.





 

Frühere Fassungen von § 28a BOKraft

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
vom 16.04.2021 BGBl. I S. 822

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28a BOKraft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28a BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOKraft selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 BOKraft Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen-, Mietwagenverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr (vom 02.08.2021)
... 4 oder § 50 des Personenbeförderungsgesetzes genehmigt sind, gelten die §§ 25 bis 30. Für Fahrzeuge, die für den Mietwagenverkehr und gebündelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 5 PBefRMoG Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
...  b) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 28a Navigationsgerät". c) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: ... softwarebasierten System möglich." 4. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „§ 28a Navigationsgerät Taxen müssen ... 4. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „ § 28a Navigationsgerät Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden ...