§ 18 Ausrüstung
Beim Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind Winterreifen, Schneeketten, Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange mitzuführen.
interne Verweise§ 1 BOKraft Geltungsbereich ... unterliegen. (2) Die §§ 2, 3, 6 bis 9, §§ 14 bis 19, 20 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 22, 33 Abs. 4 und 5, §§ 41, 42, § 45 Abs. ...
§ 45 BOKraft Ordnungswidrigkeiten (vom 16.11.2007) ... Satz 1 über das Mitführen von Vorschriften oder Fahrplänen, b) § 18 über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung, c) § 19 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5745/a78823.htm