Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.
§ 1 BOKraft Geltungsbereich ... unterliegen. (2) Die §§ 2, 3, 6 bis 9, §§ 14 bis 19 , 20 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 22, 33 Abs. 4 und 5, §§ 41, 42, § 45 Abs. 1 Nr. ...