§ 28 BOKraft a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung | § 28 BOKraft n.F. (neue Fassung) in der am 02.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Fahrpreisanzeiger | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. 2 Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. 2 Abweichend von Satz 1 ist statt der Ausrüstung mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auch die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. 3 Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung. |
(2) 1 Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen 1. das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen, 2. die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe. 2 Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein. |