§ 30 BOKraft a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung | § 30 BOKraft n.F. (neue Fassung) in der am 02.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Wegstreckenzähler | |
(Text alte Fassung) (1) 1 In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. 2 Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) 1 In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. 2 Anstelle des Wegstreckenzählers ist die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. 3 Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung. |
(2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse, wenn das Beförderungsentgelt nach den Angaben eines Wegstreckenzählers ermittelt wird. |