Änderung § 30 BOKraft vom 02.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30 BOKraft a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
§ 30 BOKraft n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Wegstreckenzähler


(Text alte Fassung)

(1) 1 In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. 2 Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. 2 Anstelle des Wegstreckenzählers ist die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. 3 Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse, wenn das Beförderungsentgelt nach den Angaben eines Wegstreckenzählers ermittelt wird.






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