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Änderung § 18 UZwG vom 27.06.2020

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§ 18 UZwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 18 UZwG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 43 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Bundesministerium des Innern für seinen Geschäftsbereich; die anderen Bundesministerien erlassen sie für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

(Text neue Fassung)

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für seinen Geschäftsbereich; die anderen Bundesministerien erlassen sie für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.