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Synopse aller Änderungen des UZwG am 27.06.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 43 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UZwG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
UZwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | UZwG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 43 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Bundesministerium des Innern für seinen Geschäftsbereich; die anderen Bundesministerien erlassen sie für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. | (Text neue Fassung) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für seinen Geschäftsbereich; die anderen Bundesministerien erlassen sie für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5750/v245261-2020-06-27.htm