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§ 7 - Störfall-Verordnung (12. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 483, 3527; zuletzt geändert durch Artikel 107 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.05.2000; FNA: 2129-8-12-1 Umweltschutz
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§ 7 Anzeige



(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs, oder vor einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Folgendes schriftlich anzuzeigen:

1.
Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs,

2.
eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers,

3.
Name und Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person, falls von der unter Nummer 1 genannten Person abweichend,

4.
ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die gemäß § 2 Nummer 5 vorhanden sind,

5.
Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,

6.
Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs,

7.
Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können, einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu

a)
benachbarten Betriebsbereichen,

b)
anderen Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und

c)
Bereichen und Entwicklungen, von denen ein Störfall ausgehen könnte oder bei denen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten nach § 15 verschlimmern können.

(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde folgende Änderungen mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen:

1.
Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und

2.
die Einstellung des Betriebs, des Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs.

(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde störfallrelevante Änderungen nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes schriftlich anzuzeigen.

(4) Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, soweit der Betreiber die entsprechenden Angaben der zuständigen Behörde nach Absatz 1 im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt hat.





 

Frühere Fassungen von § 7 12. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.01.2017Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
vom 09.01.2017 BGBl. I S. 47

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 12. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 12. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 12. BImSchV Konzept zur Verhinderung von Störfällen (vom 14.01.2017)
... nach erstmaliger Erstellung oder Änderung, 2. vor einer Änderung nach § 7 Absatz 3 und 3. unverzüglich nach einem Ereignis nach Anhang VI Teil ...
§ 15 12. BImSchV Domino-Effekt (vom 14.01.2017)
... Angaben zu verwenden: 1. die Angaben, die der Betreiber in der Anzeige nach § 7 und im Sicherheitsbericht nach § 9 übermittelt hat, 2. die Angaben, die im ... Behörde hat Informationen, über die sie zusätzlich zu den vom Betreiber nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 übermittelten Angaben verfügt, dem Betreiber unverzüglich zur ...
§ 20 12. BImSchV Übergangsvorschriften (vom 14.01.2017)
... nicht ändert, hat 1. der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Absatz 1 bis zum Ablauf des 14. Juli 2017 schriftlich anzuzeigen, sofern der Betreiber der ... Klasse erfährt, hat 1. der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den ...
§ 21 12. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.01.2017)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert, 3. entgegen § 7 Absatz 1, 2 oder 3 oder § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 eine Anzeige nicht, ...
Anhang V 12. BImSchV Information der Öffentlichkeit (vom 14.12.2017)
... dieser Verordnung unterliegt und dass der zuständigen Behörde die Anzeige nach § 7 Absatz 1 und bei Betriebsbereichen der oberen Klasse der Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Artikel 1 G. v. 10.12.1990 BGBl. I S. 2634; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Anhang 2 UmweltHG (zu § 19 UmweltHG)
... Anlagen, für die gemäß den §§ 1, 7 der Störfall-Verordnung eine Sicherheitsanalyse anzufertigen ist 2. Anlagen zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 47, 406
Artikel 1 RL2012/18/EU-UmsV Änderung der Störfall-Verordnung (vom 14.01.2017)
... des Ortes, an dem sie vorhanden sind, zusätzliche Vorkehrungen erfordern." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Jahre nach erstmaliger Erstellung oder Änderung, 2. vor einer Änderung nach § 7 Absatz 3 und 3. unverzüglich nach einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1."  ... folgende Angaben zu verwenden: 1. die Angaben, die der Betreiber in der Anzeige nach § 7 und im Sicherheitsbericht nach § 9 übermittelt hat, 2. die Angaben, die im ... Behörde hat Informationen, über die sie zusätzlich zu den vom Betreiber nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 übermittelten Angaben verfügt, dem Betreiber unverzüglich zur Verfügung zu ... 2017 nicht ändert, hat 1. der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Absatz 1 bis zum Ablauf des 14. Juli 2017 schriftlich anzuzeigen, sofern der Betreiber der zuständigen ... oberen Klasse erfährt, hat 1. der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den betreffenden ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert, 3. entgegen § 7 Absatz 1, 2 oder 3 oder § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ... dieser Verordnung unterliegt und dass der zuständigen Behörde die Anzeige nach § 7 Absatz 1 und bei Betriebsbereichen der oberen Klasse der Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 ...