§ 12 - Störfall-Verordnung (12. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 483, 3527; zuletzt geändert durch Artikel 107 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.05.2000; FNA: 2129-8-12-1 Umweltschutz
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§ 12 Sonstige Pflichten


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat

1.
auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung einzurichten und zu unterhalten sowie

2.
eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese der zuständigen Behörde zu benennen.

(2) 1Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durchführung

1.
der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitsrelevanten Anlagenteile,

2.
der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,

3.
der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie

4.
der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen

zu erstellen. 2Die Unterlagen sind bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates V. v. 9. Januar 2017 BGBl. I S. 47, 406 m.W.v. 14. Januar 2017

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Frühere Fassungen von § 12 12. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.01.2017Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
vom 09.01.2017 BGBl. I S. 47

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 12. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 12. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 12. BImSchV Anwendungsbereich (vom 14.01.2017)
... Die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche der unteren und der oberen Klasse. Für ... Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines ... oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach den §§ 9 bis 12 auferlegen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einrichtungen, Gefahren ...
§ 21 12. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.01.2017)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt, 13. entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine Verbindung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,  ... Verbindung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet, 14. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Unterlage nicht oder nicht bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 47, 406
Artikel 1 RL2012/18/EU-UmsV Änderung der Störfall-Verordnung (vom 14.01.2017)
...  „(1) Die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche der unteren und der oberen Klasse. Für Betriebsbereiche der ... Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12 ." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Betriebsbereichs" die ... und macht diesen der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich." 13. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt, 13. entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine Verbindung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet, 14. entgegen ... 1 eine Verbindung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet, 14. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Unterlage nicht oder nicht bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch mindestens ...


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