Anhang I - Störfall-Verordnung (12. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 483, 3527; zuletzt geändert durch Artikel 107 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.05.2000; FNA: 2129-8-12-1 Umweltschutz
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Anhang I


Anhang I hat 3 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

Mengenschwellen

1.
Dieser Anhang dient der Bestimmung, welche Stoffe oder Gemische als gefährliche Stoffe im Sinne von § 2 Nummer 4 in Betracht kommen, und legt die Mengenschwellen zur Ermittlung von Betriebsbereichen fest.

2.
Für die Einstufung von Stoffen und Gemischen ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgeblich.

Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.

3.
Die in der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen (Spalten 4 und 5) gelten je Betriebsbereich.

4.
Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken können.

5.
Zur Prüfung, ob ein Betriebsbereich besteht, sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung der vorstehenden Nummer 4 über den möglichen Betriebsbereich zu addieren und ist jede Einzelsumme mit den in den Spalten 4 und 5 der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Sind mehrere gefährliche Stoffe vorhanden, gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe und zu bildender Quotienten:

Ein Betriebsbereich der unteren Klasse besteht, wenn die Summe

q1/QG1 + q2/QG2 + q3/QG3 + q4/QG4 + q5/QG5 + … qx/QGx ≥ 1 ist,

wobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste und QG[1, 2…x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 4 der Stoffliste ist.

Ein Betriebsbereich der oberen Klasse besteht, wenn die Summe

q1/QE1 + q2/QE2 + q3/QE3 + q4/QE4 + q5/QE5 + … qx/QEx ≥ 1 ist,

wobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste ist und QE[1, 2…x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 5 der Stoffliste ist.

Diese Berechnungsregeln finden unter folgenden Bedingungen Anwendung:

a)
bei den unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführten Stoffen und Gemischen in Mengen unter ihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind,

b)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der gleichen, unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorie,

c)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,

d)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.2 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,

e)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.3 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind.

6.
Fällt ein unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführte Gefahrenkategorie, so sind die unter der Nummer 2 der Stoffliste festgelegten Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 anzuwenden.

7.
Fallen unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische unter mehr als eine der unter der Nummer 1 aufgeführten Gefahrenkategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengenschwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in der vorstehenden Nummer 5 festgelegten Berechnungsregeln ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.

8.
Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, die aber dennoch vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie nach Nummer 1 der Stoffliste oder dem ähnlichsten unter Nummer 2 der Stoffliste namentlich genannten Stoffen zugeordnet.

Stoffliste


Nr. Gefahrenkategorien gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
namentlich genannte
gefährliche Stoffe
CAS-Nr.1 Mengenschwellen in kg
Betriebsbereiche
nach
§ 1 Abs. 1
Satz 1
§ 1 Abs. 1
Satz 2
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
1Gefahrenkategorien   
1.1H Gesundheitsgefahren    
1.1.1H1 Akut toxisch,
Kategorie 1
(alle Expositionswege)
 5.000 20.000
1.1.2H2 Akut toxisch,
- Kategorie 2
(alle Expositionswege),
- Kategorie 3
(inhalativer Expositionsweg, oraler Expositionsweg)2
 50.000 200.000
1.1.3H3 Spezifische Zielorgan-Toxizität
nach einmaliger Exposition
(STOT SE), Kategorie 1
 50.000 200.000
1.2P Physikalische Gefahren    
1.2.1P1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
Explosivstoff3
   
1.2.1.1P1a Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
Explosivstoff,
- instabile explosive Stoffe und Gemische,
- explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
Explosivstoff, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5
oder 1.6,
- Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften
nach Methode A.14 der Verordnung (EG)
Nr. 440/20084, die nicht den Gefahrenklassen orga-
nische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und
Gemische zuzuordnen sind
 10.000 50.000
1.2.1.2P1b Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
Explosivstoff,
Unterklasse 1.45
 50.000 200.000
1.2.2P2 Entzündbare Gase,
Kategorie 1 oder 2
 10.000 50.000
1.2.3P3 Aerosole    
1.2.3.1P3a Aerosole6 der Kategorie 1 oder 2, die entzündbare
Gase der Kategorie 1 oder 2 oder entzündbare
Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten
 150.000
(netto)
500.000
(netto)
1.2.3.2P3b Aerosole6 der Kategorie 1 oder 2, die weder
entzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 noch
entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten7
 5.000.000
(netto)
50.000.000
(netto)
1.2.4P4 Oxidierende Gase,
Kategorie 1
 50.000 200.000
1.2.5P5 Entzündbare Flüssigkeiten    
1.2.5.1P5a Entzündbare Flüssigkeiten,
- entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1,
- entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,
die auf einer Temperatur oberhalb ihres Siedepunk-
tes gehalten werden,
- andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von
≤ 60 °C, die auf einer Temperatur oberhalb ihres
Siedepunktes gehalten werden8
 10.000 50.000
1.2.5.2P5b Entzündbare Flüssigkeiten,
- entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,
bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie
hoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfall-
gefahren führen können,
- andere Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt von ≤ 60 °C, bei denen besondere
Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder
hohe Temperatur zu Störfallgefahren führen können8
 50.000 200.000
1.2.5.3P5c Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2
oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b
 5.000.000 50.000.000
1.2.6P6 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder
organische Peroxide
   
1.2.6.1P6a Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A
oder B, oder organische Peroxide, Typ A oder B
 10.000 50.000
1.2.6.2P6b Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D,
E oder F, oder organische Peroxide, Typ C, D, E oder F
 50.000 200.000
1.2.7P7 Pyrophore Flüssigkeiten,
Kategorie 1, oder
pyrophore Feststoffe, Kategorie 1
 50.000 200.000
1.2.8P8 Oxidierende Flüssigkeiten,
Kategorie 1, 2 oder 3, oder
oxidierende Feststoffe,
Kategorie 1, 2 oder 3
 50.000 200.000
1.3E Umweltgefahren    
1.3.1E1 Gewässergefährdend,
Kategorie Akut 1 oder Chronisch 1
 100.000 200.000
1.3.2E2 Gewässergefährdend,
Kategorie Chronisch 2
 200.000 500.000
1.4O Andere Gefahren    
1.4.1O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis
EUH014
 100.000 500.000
1.4.2O2 Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln,
Kategorie 1
 100.000 500.000
1.4.3O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis
EUH029
 50.000 200.000
2Namentlich genannte gefährliche Stoffe    
2.1Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2,
(einschließlich Flüssiggas) und Erdgas9
 50.000 200.000
2.2Folgende krebserzeugende Stoffe oder Gemische, die
diese Stoffe in Konzentrationen von über 5 Gewichts-
prozent enthalten; die Mengenschwellen in Spalte 4
und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich
vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Num-
mern 2.2.1 bis 2.2.17:
 500 2.000
2.2.14-Aminobiphenyl und/oder seine Salze 92-67-1
2.2.2Benzidin und/oder seine Salze 92-87-5
2.2.3Benzotrichlorid98-07-7
2.2.4Bis(chlormethyl)ether542-88-1
2.2.5Chlormethylmethylether107-30-2
2.2.61,2-Dibrom-3-chlorpropan96-12-8
2.2.71,2-Dibromethan106-93-4
2.2.8Diethylsulfat64-67-5
2.2.9N,N-Dimethylcarbamoylchlorid79-44-7
2.2.101,2-Dimethylhydrazin540-73-8
2.2.11N,N-Dimethylnitrosamin62-75-9
2.2.12Dimethylsulfat77-78-1
2.2.13Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) 680-31-9
2.2.14Hydrazin302-01-2
2.2.152-Naphthylamin und/oder seine Salze 91-59-8
2.2.164-Nitrobiphenyl92-93-3
2.2.171,3-Propansulton1120-71-4
2.3Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe; die
Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die
Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe
und Gemische nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.5:
2.500.000 25.000.000
2.3.1Ottokraftstoffe und Naphtha
2.3.2Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)
2.3.3Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl
und Gasölmischströme)
2.3.4Schweröle
2.3.5Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen
wie die unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 genannten
Erzeugnisse und ähnliche Eigenschaften in Bezug auf
Entzündbarkeit und Umweltgefährdung aufweisen
2.4Acetylen74-86-25.000 50.000
2.5Ammoniak, wasserfrei 7664-41-750.000 200.000
2.6Ammoniumnitrat6484-52-2   
2.6.1Ammoniumnitrat105.000.000 10.000.000
2.6.2Ammoniumnitrat111.250.000 5.000.000
2.6.3Ammoniumnitrat12350.000 2.500.000
2.6.4Ammoniumnitrat1310.000 50.000
2.7Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze  1.000 2.000
2.8Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze   100
2.9Arsenwasserstoff (Arsin) 7784-42-12001.000
2.10Bis(2-dimethylaminoethyl)-methylamin3030-47-550.000 200.000
2.11Bleialkylverbindungen 5.000 50.000
2.12Bortrifluorid7637-07-25.000 20.000
2.13Brom7726-95-620.000 100.000
2.141-Brom-3-chlorpropan14109-70-6500.000 2.000.000
2.15tert-Butylacrylat141663-39-4200.000 500.000
2.16Chlor7782-50-510.000 25.000
2.17Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 7647-01-025.000 250.000
2.18Ethylenimin (Aziridin) 151-56-410.000 20.000
2.19Ethylenoxid75-21-85.000 50.000
2.203-(2-Ethylhexyloxy)propylamin5397-31-950.000 200.000
2.21Fluor7782-41-410.000 20.000
2.22Formaldehyd (≥ 90 Gew.-%) 50-00-05.000 50.000
2.23Kaliumnitrat7757-79-1  
2.23.1Kaliumnitrat15 5.000.000 10.000.000
2.23.2Kaliumnitrat16 1.250.000 5.000.000
2.24Methanol67-56-1500.000 5.000.000
2.25Methylacrylat1496-33-3500.000 2.000.000
2.262-Methyl-3-butennitril1416529-56-9500.000 2.000.000
2.274,4'-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) und/oder
seine Salze, pulverförmig
101-14-4 10
2.28Methylisocyanat624-83-9 150
2.293-Methylpyridin14108-99-6500.000 2.000.000
2.30 Natriumhypochlorit-Gemische*, die als gewässerge-
fährdend - akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger
als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen
Gefahrenkategorien dieser Stoffliste eingestuft sind
200.000 500.000
* Vorausgesetzt, das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht
als gewässergefährdend - akut 1 [H400] eingestuft
2.31Einatembare pulverförmige Nickelverbindungen
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel-
disulfid, Dinickeltrioxid)
  1.000
2.32Carbonyldichlorid (Phosgen) 75-44-5300750
2.33Phosphorwasserstoff (Phosphin) 7803-51-22001.000
2.34Piperidin110-89-450.000 200.000
2.35Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine
(einschließlich TCDD), in TCDD-Äquivalenten berech-
net17
  1
2.36Propylamin14107-10-8500.000 2.000.000
2.37Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) 75-56-95.000 50.000
2.38Sauerstoff7782-44-7200.000 2.000.000
2.39Schwefeldichlorid10545-99-0 1.000
2.40Schwefeltrioxid7446-11-915.000 75.000
2.41Schwefelwasserstoff7783-06-45.000 20.000
2.42Tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion
(Dazomet)14
533-74-4100.000 200.000
2.43Toluylendiisocyanat (TDI); die Mengenschwellen in
Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller im
Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische
nach den Nummern 2.43.1 bis 2.43.3:
 10.000 100.000
2.43.12,4-Toluylendiisocyanat584-84-9
2.43.22,6-Toluylendiisocyanat91-08-7
2.43.3TDI-Gemische 
2.44Wasserstoff1333-74-05.000 50.000


Fußnoten zur Stoffliste

1
Registriernummer des Chemical Abstracts Service.

2
Gefährliche Stoffe, die unter „akut toxisch, Kategorie 3, oral" (H 301) fallen, fallen unter den Eintrag „H2 Akut Toxisch", wenn sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen.

3
Die Gefahrenklasse „Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff" umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe Anhang I Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge für die Zwecke dieser Verordnung zu beachten. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist für die Zwecke dieser Verordnung das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.

4
Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur erforderlich, wenn das Screening-Verfahren nach Anhang 6 Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (im Folgenden „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien") bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.

Weitere Hinweise zur Befreiung von der Prüfung finden sich in der Beschreibung der Methode A.14 in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014 (ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1) geändert worden ist.

5
Werden explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, werden sie unter Eintrag P1a eingestuft, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

6
Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/10/EU (ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 20) geändert worden ist, einzustufen. Die Kategorien „extrem entzündbar" und „entzündbar" für Aerosole gemäß Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2" der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

7
Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Kategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Kategorie 1 enthalten.

8
Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist. Da dies allerdings nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck gilt, sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.

9
Aufbereitetes Biogas

Zur Umsetzung dieser Verordnung kann aufbereitetes Biogas unter Nummer 2.1 der Stoffliste dieses Anhangs eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, sodass eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und das Biogas höchstens 1 % Sauerstoff enthält.

10
Ammoniumnitrat (5.000.000/10.000.000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind

Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

-
gewichtsmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1618 (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 24) geändert worden ist, erfüllen,

-
gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt,

und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (siehe „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien", Teil III Unterabschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.

Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe B zugeordnet sind.

11
Ammoniumnitrat (1.250.000/5.000.000): Düngemittelqualität

Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

-
gewichtsmäßig größer als 24,5 % (vgl. Fußnote 10 Satz 3) ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,

-
bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % (vgl. Fußnote 10 Satz 2) ist,

-
bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % ist.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.

Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe A zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen.

12
Ammoniumnitrat (350.000/2.500.000): Technische Qualität

Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

-
gewichtsmäßig zwischen 24,5 % (vgl. Fußnote 10 Satz 3) und 28 % (vgl. Fußnote 11 Satz 2) beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,

-
gewichtsmäßig größer als 28 % (vgl. Fußnote 11 Satz 2) ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten.

Dies gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.

Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Gemische, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind.

13
Ammoniumnitrat (10.000/50.000): Nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs") und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen

Dies gilt für

-
zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Fußnoten 11 und 12, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie den Anforderungen der Fußnoten 11 und 12 nicht mehr entsprechen,

-
Düngemittel gemäß der Fußnote 10 erster Gedankenstrich und der Fußnote 11, die den Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht entsprechen.

Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Gemische, die keiner der Rahmenzusammensetzungen der Nummer 5.3 (Tabelle 1) des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung nicht erfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nummer 5.3 Absatz 8 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung festgestellt wurden.

14
Wenn dieser gefährliche Stoff auch unter Nummer 1.2.5.1 (P5a Entzündbare Flüssigkeiten) oder Nummer 1.2.5.2 (P5b Entzündbare Flüssigkeiten) der Stoffliste fällt, finden für die Zwecke dieser Verordnung die niedrigsten Mengenschwellen Anwendung.

15
Kaliumnitrat (5.000.000/10.000.000): Mehrnährstoffdünger in geprillter oder granulierter Form auf der Basis von Kaliumnitrat

Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.

16
Kaliumnitrat (1.250.000/5.000.000): Mehrnährstoffdünger in kristalliner Form auf der Basis von Kaliumnitrat

Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu behandeln. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind die entsprechenden Eintragungen für Ammoniumnitrat zu verwenden und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung anzuwenden.

17
Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:

WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005
Polychlordibenzodioxine Polychlordibenzofurane
2,3,7,8-TCDD12,3,7,8-TCDF0,1
1,2,3,7,8-PeCDD12,3,4,7,8-PeCDF0,3
  1,2,3,7,8-PeCDF0,03
1,2,3,4,7,8-HxCDD0,1 1,2,3,4,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD1,2,3,7,8,9-HxCDF
1,2,3,7,8,9-HxCDD1,2,3,6,7,8-HxCDF
  2,3,4,6,7,8-HxCDF
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,011,2,3,4,6,7,8-HpCDF0,01
  1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
OCDD0,0003OCDF0,0003
(T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)
Referenz: Van den Berg et al.: The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic
Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates V. v. 9. Januar 2017 BGBl. I S. 47, 406 m.W.v. 14. Januar 2017

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Frühere Fassungen von Anhang I 12. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.01.2017Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
vom 09.01.2017 BGBl. I S. 47
aktuell vorher 15.02.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Störfall-Verordnung
vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3230
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 5 Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
vom 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
aktuellvor 01.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anhang I 12. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang I 12. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 12. BImSchV Begriffsbestimmungen (vom 14.12.2017)
... in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 4 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, aber die in Spalte 5 der Stoffliste ... Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, aber die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen unterschreiten; 2. Betriebsbereich der oberen Klasse: ... in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten; 3. benachbarter ... werden; 4. gefährliche Stoffe: Stoffe oder Gemische, die in Anhang I aufgeführt sind oder die dort festgelegten Kriterien erfüllen, einschließlich in ... Lagerung in einer Anlage innerhalb des Betriebsbereichs, anfallen, und zwar in Mengen, die die in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten; 6. Ereignis:  ...
§ 9 12. BImSchV Sicherheitsbericht (vom 14.01.2017)
... Stoffe auf der Grundlage der Bezeichnungen und Einstufungen in Spalte 2 der Stoffliste des Anhangs I. (3) Der Betreiber kann auf Grund anderer Rechtsvorschriften vorzulegende gleichwertige ...
Anhang V 12. BImSchV Information der Öffentlichkeit (vom 14.12.2017)
... Gebräuchliche Bezeichnungen oder - bei gefährlichen Stoffen im Sinne der Stoffliste in Anhang I Nummer 1 - generische Bezeichnung oder Gefahreneinstufung der im Betriebsbereich vorhandenen relevanten ...
Anhang VI 12. BImSchV Meldungen (vom 14.12.2017)
... gefährlichen Stoffes mit einer Menge von mindestens 5 % der in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I angegebenen Mengenschwelle. 2. Schädigungen von Personen oder Haus- und ... der zuständigen Behörde mitzuteilen. III. Ein Ereignis, bei dem Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder zur unerwünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
§ 249a BauGB Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien (vom 07.07.2023)
... sofern das Vorhaben einen solchen umfasst, die in der Spalte 4 zu der Zeile 2.44 der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung genannte Mengenschwelle für Wasserstoff nicht erreicht. (5) Ein Vorhaben ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Störfall-Verordnung
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3230
Artikel 1 1. BImSchV12ÄndV
... Anhang I der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1a 1. BImSchV9ÄndV
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang I wie folgt gefasst: „Anhang I Mengenschwellen". 2. Die ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang I wie folgt gefasst: „ Anhang I Mengenschwellen". 2. Die Überschrift zu § 2 wird wie folgt gefasst: ...

Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht
G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 6
Artikel 1 BauGBuaÄndG Änderung des Baugesetzbuchs
... sofern das Vorhaben einen solchen umfasst, die in der Spalte 4 zu der Zeile 2.44 der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung genannte Mengenschwelle für Wasserstoff nicht erreicht. (5) Ein Vorhaben ist nach ...

Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Artikel 5 GefStoffVuaÄndV Folgeänderungen
... 2010 (BGBl. I S. 1643)" ersetzt. (4) Die Anmerkungen zur Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 47, 406
Artikel 1 RL2012/18/EU-UmsV Änderung der Störfall-Verordnung (vom 14.01.2017)
... dann auferlegen, wenn die in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen nicht erreichen" durch das Wort „auferlegen" ... in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 4 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, aber die in Spalte 5 der Stoffliste ... Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, aber die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen unterschreiten; 2. Betriebsbereich der oberen Klasse: ... in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten; 3. benachbarter ... werden; 4. gefährliche Stoffe: Stoffe oder Gemische, die in Anhang I aufgeführt sind oder die dort festgelegten Kriterien erfüllen, einschließlich in ... Lagerung in einer Anlage innerhalb des Betriebsbereichs, anfallen, und zwar in Mengen, die die in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten; 6. Ereignis:  ... Anlage begeht, die Teil eines Betriebsbereichs ist." 26. Anhang I wird wie folgt gefasst: „Anhang I Mengenschwellen  ... Betriebsbereichs ist." 26. Anhang I wird wie folgt gefasst: „ Anhang I Mengenschwellen 1. Dieser Anhang dient der Bestimmung, welche ... Gebräuchliche Bezeichnungen oder - bei gefährlichen Stoffen im Sinne der Stoffliste in Anhang I Nummer 1 - generische Bezeichnung oder Gefahreneinstufung der im Betriebsbereich vorhandenen relevanten ... durch das Wort „ereignisbedingte" ersetzt und werden die Wörter „des Anhangs I " durch die Wörter „der Stoffliste in Anhang I" ersetzt. ccc) In ... werden die Wörter „des Anhangs I" durch die Wörter „der Stoffliste in Anhang I " ersetzt. ccc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Grundeigentum" die ...


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