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Änderung § 19 12. BImSchV vom 08.09.2015

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§ 19 12. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 19 12. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 79 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Meldeverfahren


(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Eintritt eines Ereignisses, das die Kriterien des Anhangs VI Teil 1 erfüllt, mitzuteilen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt eines Ereignisses nach Absatz 1 eine ergänzende schriftliche Mitteilung vorzulegen, die mindestens die Angaben nach Anhang VI Teil 2 enthält. Er hat die Mitteilung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt eines Ereignisses nach Absatz 1 eine ergänzende schriftliche Mitteilung vorzulegen, die mindestens die Angaben nach Anhang VI Teil 2 enthält. 2 Er hat die Mitteilung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen.

(3) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I, hat sie

1. durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte dieses Ereignisses erforderlichen Informationen einzuholen,

2. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft, und

3. Empfehlungen zu künftigen Verhinderungsmaßnahmen abzugeben, sobald die Analyse nach Nummer 1 vorliegt.

vorherige Änderung

(4) Zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung von Störfallauswirkungen hat die zuständige Behörde eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 unverzüglich über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zuzuleiten; dieses unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13), wenn eines der Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II erfüllt ist.

(5) Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Analyse nach Absatz 3 Nr. 1 und die Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 3 schriftlich über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit; dieses unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13).



(4) Zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung von Störfallauswirkungen hat die zuständige Behörde eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 unverzüglich über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zuzuleiten; dieses unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13), wenn eines der Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II erfüllt ist.

(5) Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Analyse nach Absatz 3 Nr. 1 und die Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 3 schriftlich über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit mit; dieses unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13).

(6) Der Betreiber hat die Beschäftigten oder deren Personalvertretung über eine Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich zu unterrichten und ihnen auf Verlangen eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 zugänglich zu machen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)