Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 12. BImSchV vom 14.01.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RL2012/18/EU-UmsV am 14. Januar 2017 und Änderungshistorie der 12. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 12. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2017 geltenden Fassung
§ 9 12. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 47

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Sicherheitsbericht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2 zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass

1. ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung gemäß den Grundsätzen des Anhangs III vorhanden ist,

2. die Gefahren von Störfällen ermittelt sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Störfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergriffen wurden,

(Text neue Fassung)

(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2 zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass

1. ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung gemäß Anhang III vorhanden ist und umgesetzt wurde,

2. die Gefahren von Störfällen und mögliche Störfallszenarien ermittelt sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Störfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden,

3. die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb und die Wartung sämtlicher Teile eines Betriebsbereichs, die im Zusammenhang mit der Gefahr von Störfällen im Betriebsbereich stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorliegen und die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erbracht worden sind, damit bei einem Störfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, und in dem

5. ausreichende Informationen bereitgestellt werden, damit die zuständigen Behörden Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbereiche treffen können.

(2) 1 Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. 2 Er führt die Namen der an der Erstellung des Berichts maßgeblich Beteiligten auf. 3 Er enthält ferner ein aktuelles Verzeichnis der in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe auf der Grundlage der Bezeichnungen und Einstufungen in Spalte 2 der Stoffliste des Anhangs I.



4. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorliegen und die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gegeben werden sowie

5. ausreichende Informationen bereitgestellt werden, damit die zuständige Behörde Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbereiche treffen kann.

(2) 1 Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. 2 Er führt die Namen der an der Erstellung des Berichts maßgeblich Beteiligten auf. 3 Er enthält ferner ein Verzeichnis der in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe auf der Grundlage der Bezeichnungen und Einstufungen in Spalte 2 der Stoffliste des Anhangs I.

(3) Der Betreiber kann auf Grund anderer Rechtsvorschriften vorzulegende gleichwertige Berichte oder Teile solcher Berichte zu einem einzigen Sicherheitsbericht im Sinne dieses Paragraphen zusammenfassen, sofern alle Anforderungen dieses Paragraphen beachtet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den Sicherheitsbericht nach den Absätzen 1 und 2 unbeschadet des § 4b Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme und unverzüglich nach einer Aktualisierung auf Grund der in Absatz 5 vorgeschriebenen Überprüfung vorzulegen.

(5) 1 Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht sowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem



(4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den Sicherheitsbericht nach den Absätzen 1 und 2 unbeschadet des § 4b Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme vorzulegen.

(5) 1 Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren, und zwar:

1. mindestens alle fünf Jahre,

vorherige Änderung

2. bei einer Änderung

a)
des Betriebsbereichs,

b) eines Verfahrens, bei dem ein gefährlicher Stoff eingesetzt wird,

c) der Menge, Art oder physikalischen Form eines gefährlichen Stoffes

gegenüber den Angaben im Sicherheitsbericht,

3. zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände dies erfordern, oder um den neuen sicherheitstechnischen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen,

zu überprüfen. 2
Soweit sich bei der Überprüfung nach Satz 1 herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten, hat der Betreiber den Sicherheitsbericht sowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem unverzüglich zu aktualisieren.

(6) Wenn von bestimmten im Betriebsbereich vorhandenen Stoffen oder von irgendeinem Teil des Betriebsbereichs selbst keine Gefahr eines Störfalls ausgehen kann, so kann die zuständige
Behörde auf Antrag des Betreibers nach Kriterien, die in dem in Artikel 16 der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) oder in Artikel 22 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13) vorgesehenen Verfahren erstellt worden sind, zulassen, dass die für den Sicherheitsbericht vorgeschriebenen Informationen auf die Aspekte beschränkt werden, die für die Abwehr der noch verbleibenden Gefahren von Störfällen und für die Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt von Bedeutung sind.



2. bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

3. nach einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 und

4.
zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände dies erfordern, oder um den neuen sicherheitstechnischen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen.

2
Soweit sich bei der Überprüfung nach Satz 1 herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten, hat der Betreiber den Sicherheitsbericht unverzüglich zu aktualisieren. 3 Er hat der zuständigen Behörde die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts in Fällen der Nummern 1, 3 und 4 unverzüglich und in Fällen der Nummer 2 mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung vorzulegen.