(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.
(2) (aufgehoben)
(3) Bei Frequenzzuteilungen, bei denen digitale Übertragungstechnik für das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) und den digitalen terrestrischen Hörfunk (DAB) zur Anwendung kommt, mindert sich bei Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2005 die jeweilige Gebühr um 50 Prozent, danach um 25 Prozent, sofern auf eine Frequenzzuteilung desselben Funkdienstes für analoge Übertragungstechnik verzichtet wird. Es wird jedoch mindestens die jeweilige Mindestgebühr fällig.
(4) Für Frequenzzuteilungen auf Grund von Anträgen, die vor dem 1. Januar 2003 bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vollständig vorlagen, werden Gebühren nach den in der Anlage zu §
1 Abs. 1 der
Frequenzgebührenverordnung vom
21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der
Frequenzgebührenverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3624), festgelegten Gebührentatbeständen und Gebührenhöhen erhoben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 23.11.2006 BGBl. I S. 2661
Artikel 1 5. FGebVÄndV ... Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben. 2. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt ... geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben. 2. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Der Gebührentatbestand der Nummer A.4 ...
V. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 130
V. v. 24.09.2013 BGBl. I S. 3710
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970