Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 1 - Frequenzgebührenverordnung (FGebV)

V. v. 21.05.1997 BGBl. I S. 1226; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 100 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 900-11-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Erheben von Gebühren


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.

(2) (aufgehoben)

(3) Bei Frequenzzuteilungen, bei denen digitale Übertragungstechnik für das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) und den digitalen terrestrischen Hörfunk (DAB) zur Anwendung kommt, mindert sich bei Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2005 die jeweilige Gebühr um 50 Prozent, danach um 25 Prozent, sofern auf eine Frequenzzuteilung desselben Funkdienstes für analoge Übertragungstechnik verzichtet wird. Es wird jedoch mindestens die jeweilige Mindestgebühr fällig.

(4) Für Frequenzzuteilungen auf Grund von Anträgen, die vor dem 1. Januar 2003 bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vollständig vorlagen, werden Gebühren nach den in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3624), festgelegten Gebührentatbeständen und Gebührenhöhen erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung V. v. 23. November 2006 BGBl. I S. 2661 m.W.v. 1. Dezember 2006

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Frühere Fassungen von § 1 FGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2006Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
vom 23.11.2006 BGBl. I S. 2661

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 FGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FGebV Erheben von Gebühren (vom 01.12.2006)
... und Eisenbahnen vollständig vorlagen, werden Gebühren nach den in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), geändert durch ...
Anlage FGebV (zu § 1 Abs. 1) (vom 24.12.2020)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
V. v. 23.11.2006 BGBl. I S. 2661
Artikel 1 5. FGebVÄndV
... Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben. 2. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt ... geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben. 2. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Der Gebührentatbestand der Nummer A.4 ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
V. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 130
Artikel 1 6. FGebVÄndV Änderung der Frequenzgebührenverordnung
... vom 23. November 2006 (BGBl. I S. 2661) geändert worden ist, wird in der Anlage zu § 1 Absatz 1 nach Nummer B.9.18 folgende Nummer B.9.19 eingefügt:  ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
V. v. 24.09.2013 BGBl. I S. 3710
Artikel 1 7. FGebVÄndV Änderung der Frequenzgebührenverordnung
... Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird die Anlage zu § 1 Absatz 1 wie folgt geändert: 1. Nummer B.1.1 wird aufgehoben. 2. Nummer ...

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt. (15) In § 1 Abs. 4 der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch ...


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