Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage FGebV vom 28.09.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage FGebV und Änderungshistorie der FGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage FGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung
Anlage FGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3088
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1 Abs. 1)



Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

A | Allgemeine Gebühren |

A.1 | Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde | 60

A.2 | Änderungen einer Zuteilungsurkunde, die nicht die auf den Verwendungszweck der Frequenz abgestellten Parameter betreffen | 60

A.3 | Zurücknahme eines Antrags
nach dem Beginn der sach-
lichen Bearbeitung und vor Be-
endigung der individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leis-
tung; Ablehnung eines Antrags
aus anderen Gründen als wegen
Unzuständigkeit; Widerruf oder
Rücknahme eines Verwaltungs-
aktes, soweit der Betroffene
dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 %
der Gebühr
für den bean-
tragten Ver-
waltungsakt

A.4 | Änderung der Zuteilungsurkunde auf Grund von Änderungen des Zuteilungsinhabers nach § 55 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes | 60 bis 500

A.5 | Änderung einer bestehenden Zuteilungsurkunde, sofern keine Änderung im Sinne von A.2, A.4 oder Neuzuteilung | 60 bis 100

B | Gebühren für Frequenzzuteilungen |

B.0 | Versuchs- und Demonstrationsfunkanlagen sowie Kurzzeit-Zuteilungen |

B.0.1 | Frequenzzuteilung eine Funkstelle im Versuchsfunk | 130

B.0.2 | Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Demonstrationsfunkanlage | 200

B.0.3 | Frequenzzuteilung für den vorübergehenden Betrieb eines Kanals mit einer vorgegebenen Anzahl von Sendefunkanlagen oder einer Frequenzzuteilung eines Funknetzes | 130

B.0.3.1 | Zuschlag zu B.0.3 für den Betrieb jedes weiteren Kanals | 50

B.1 | Öffentliche Mobilfunknetze |

(Text alte Fassung) nächste Änderung

B.1.1 | Zuteilung einer Frequenz in einem GSM-Netz (Referenzbandbreite bis 200 kHz) | 100.000 bis 2.000.000

B.1.1.1 | Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort bei Frequenznutzungen in D- und E-Netzen im Rahmen der Frequenzzuteilung | 14

(Text neue Fassung)

B.1.1 | (aufgehoben) |

B.1.1.1 | (aufgehoben) |

B.1.2 | Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz | 190

B.1.3 | Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten Datenfunknetz | 140

B.1.4 | Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten Funkrufnetz | 14

vorherige Änderung nächste Änderung

B.1.5 | Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem UMTS-Netz | 36



B.1.5 | (aufgehoben) |

B.2 | Feste Funkdienste (außer Satellitenfunk) |

B.2.1 | Zuteilung einer Frequenz für den Betrieb einer Sendefunkanlage mit Verträglichkeitsprüfung | 100 bis 1.500

B.2.2 | Gebietsbezogene Frequenzzuteilung für Richtfunknutzungen außer Funkanbindung von Teilnehmeranschlussleitungen (Wireless Local Loop (WLL), PMP-I-Richtfunk) | 1.250 bis 12.500.000

B.3 | Satellitenfunk |

B.3.1 | Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle ohne Verträglichkeitsprüfung | 68

B.3.2 | Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle mit Verträglichkeitsprüfung | 100 bis 1.000

B.3.3 | Frequenzzuteilung für ein lizenzpflichtiges Satellitenfunksystem | 500 bis 3.500

B.4 | Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL), |

B.4.1 | Frequenzzuteilung für ein Betriebsfunknetz, Grubenfunknetz, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke (je Zeitschlitz) oder eine Funkanlage für Hilfszwecke | 130

B.4.2 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals oder einer Frequenz im Betriebsfunk aus Frequenzbereichen, die nicht zur Nutzung als 'Gemeinschaftsfrequenzen' bestimmt sind | 100 bis 1.000

B.4.3 | Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz | 190

B.4.4 | Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem GSM-R-Netz | 36

B.4.5 | Frequenzzuteilung für die Teilnahme am CB-Funk mit einer Sendefunkanlage, soweit nicht allgemein zugeteilt | 15

B.4.5.1 | Zuschlag zu B.4.5 für jede weitere Sendefunkanlage | 5

B.4.5.2 | Frequenzzuteilung für innerhalb der vorläufigen Schutzabstände gelegene ortsfeste CB-Funkstandorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 80 | 85

B.4.6 | Frequenzzuteilung für ein Funknetz der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) | 130

B.4.7 | Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Sprechfunkanlage | 130

B.4.8 | Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Personenruffunkanlage | 130

B.4.9 | Frequenzzuteilung für eine grundstücksüberschreitenden Personenruffunkanlage | 130

B.4.10 | Frequenzzuteilung für eine Fernwirkfunkanlage | 130

B.4.11 | Frequenzzuteilung für eine Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen | 130

B.4.12 | Frequenzzuteilung für eine nömL-Fernsehfunkanlage, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlage, Funkanlage zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlage für Ton- und Meldeleitungen | 130

B.4.13 | Frequenzzuteilung für eine Durchsagefunkanlage (Führungsfunkanlage, drahtlose Mikrofonanlage) mit Ausnahme von B.4.13.1 | 130

B.4.13.1 | Frequenzzuteilung für eine drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte | gebührenfrei

B.4.14 | Frequenzzuteilung für ein Mietsprechfunkgerät | 30

B.4.15 (aufgehoben)

B.5 | Flug- und Flugnavigationsfunk |

B.5.1 | Frequenzzuteilung für eine Funkstelle des Flugfunks (ggf. auch mit integrierter Flugnavigationsfunkstelle) oder des Flugnavigationsfunks | 130

B.6 | Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk |

B.6.1 | Frequenzzuteilung für eine Funkstelle | 130

B.7 | Navigations-, nichtnavigatorischer Ortungs-, Wetterhilfen-, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst |

B.7.1 | Frequenzzuteilung für eine Sendefunkanlage in einem dieser Funkdienste | 130

B.8 | Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen |

B.8.1 | Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels DECT-Technologie | 1.250 bis 1.093.750

B.8.2 | Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunk (WLL-PMP-Rifu) | 1.250 bis 8.750.000

B.9 | Rundfunkdienst |

B.9.1 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Langwellensenders | 2.500

B.9.2 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in analoger Übertragungstechnik | 2.500

B.9.3 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in digitaler Übertragungstechnik | 1.250

B.9.4 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in analoger Übertragungstechnik | 1.500

B.9.5 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in digitaler Übertragungstechnik | 750

vorherige Änderung nächste Änderung

B.9.6 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) | 50 je angefangene 10 km² theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450

B.9.7 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block) | 30 je angefangene 10 km² theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450

B.9.8 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im L-Band in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block) | 10 je angefangene 10 km² theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450

B.9.9 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III bis V in analoger Übertragungstechnik (Fernseh-Rundfunk) | 250 je angefangene 10 km² theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450

B.9.10 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines DVB-T-Kanals | 125 je angefangene 10 km² theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450

B.9.11 | Vergrößerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders | Differenz zwischen bisheriger und neuer theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 - B.9.10



B.9.6 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) | 50 je angefangene 10 km² theoretischer Versorgungsfläche1, mindestens jedoch 450

B.9.7 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block) | 30 je angefangene 10 km² theoretischer Versorgungsfläche1, mindestens jedoch 450

B.9.8 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im L-Band in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block) | 10 je angefangene 10 km² theoretischer Versorgungsfläche1, mindestens jedoch 450

B.9.9 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III bis V in analoger Übertragungstechnik (Fernseh-Rundfunk) | 250 je angefangene 10 km² theoretischer Versorgungsfläche1, mindestens jedoch 450

B.9.10 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines DVB-T-Kanals | 125 je angefangene 10 km² theoretischer Versorgungsfläche1, mindestens jedoch 450

B.9.11 | Vergrößerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders | Differenz zwischen bisheriger und neuer theoretischer Versorgungsfläche1, mindestens jedoch Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 - B.9.10

B.9.12 | Verringerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders | Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 - B.9.10

B.9.13 | Frequenzzuteilung für kurzzeitige Nutzungen mittels Rundfunktechnik innerhalb der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche | 25 % der jeweiligen Neuzuteilungsgebühr, mindestens 450; maximal 1.250

B.9.14 | Frequenzzuteilung zur Nutzung von Frequenzen für Versuchsabstrahlungen zu Test- und Messzwecken | 450

B.9.15 | Frequenzzuteilung für nicht grundstücksüberschreitende Funkanwendungen mit Rundfunktechnik innerhalb der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche | 450

B.9.16 | Zuteilung einer analogen Ersatzfrequenz zugunsten der Einführung digitaler Übertragungstechniken | 15

B.9.17 | Frequenzzuteilung zum Betrieb eines ausländischen Rundfunksenders für die Versorgung ausländischer Gebiete | 450

B.9.18 | Änderung einer Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Rundfunksenders, die auf Grund eines Wechsels des zu übertragenden Rundfunkprogramms im Sinne von § 47 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich wird, unter Beibehaltung des Senderbetreibers und ohne Änderung der auf den Verwendungszweck abgestellten telekommunikationsrechtlichen und technischen Parameter | 60

B.9.19 | Änderung der Frequenzzuteilung im Sinne von
B.9.1 bis B.9.10 nach § 57 Absatz 1 Satz 8 des
Telekommunikationsgesetzes auf Grund eines
Wechsels des Sendernetzbetreibers ohne Ände-
rung des Senderstandortes, anderer auf den Ver-
wendungszweck der Frequenz abgestellter Para-
meter und des Programms | 50 bis 150

vorherige Änderung nächste Änderung

 



B.10 | Drahtloser Netzzugang zum Angebot
von Telekommunikationsdiensten |

B.10.1 | Frequenzzuteilung zur bundesweiten
Nutzung für den drahtlosen Netzzugang
in den Frequenzbereichen 880 bis 915
MHz und 925 bis 960 MHz (einschließ-
lich der Festsetzung funktechnischer
Parameter) | B • 500.000 • t 2

B.10.2 | Frequenzzuteilung zur bundesweiten
Nutzung für den drahtlosen Netzzugang
in den Frequenzbereichen 1710 bis
1780,5 MHz und 1805 bis 1875,5 MHz
(einschließlich der Festsetzung funk-
technischer Parameter) | B • 250.000 • t 2

B.10.3 | Frequenzzuteilung zur lokalen Nutzung
für den drahtlosen Netzzugang in dem
Frequenzbereich 3700 bis 3800 MHz
(einschließlich der Festsetzung funk-
technischer Parameter) | 1.000 + B • t • 5 • (6a1 + a2) 2

C | Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen |

C.1 | Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung einschließlich Festlegen der Maßnahmen | 25 bis 1.500

C.2 | Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Gestörten | 900

C.3 | Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Störers | 600

C.4 | Ausführen eines stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Funksendern, die gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung verstoßen | 250 bis 1.500

D | Entscheidungen nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes, soweit in dieser Anlage kein ausdrücklicher Gebührentatbestand genannt wird; innerhalb des Gebührenrahmens richtet sich die Gebührenfestsetzung nach den Vorgaben in § 142 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes. | 60 bis 5.000.000

vorherige Änderung nächste Änderung


---
*)
Theoretische Versorgungsfläche:




---
1
Theoretische Versorgungsfläche:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung der Frequenzzuteilungsgebühr. Sie basiert für den Rundfunkdienst auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position 'Medianwert der Mindestfeldstärke') und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position 'Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke') zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement

A = pi * R² / 36

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm. Anteile von Flächenelementen, die aus Gebieten der Nord- und Ostsee bzw. ausländischem Hoheitsgebiet bestehen, werden nicht angerechnet.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Für Maßnahmen zur Erhöhung der Empfangsfeldstärke, die in einem Gleichwellennetz zu keiner Vergrößerung der Theoretischen Versorgungsfläche dieses Netzes führen, werden keine Zuteilungsgebühren erhoben.

vorherige Änderung

 


2 Hierbei sind:


B | | zugeteilte Bandbreite in MHz;



t | | Laufzeit der Zuteilung in Jahren; soweit die Laufzeit der Zuteilung nicht in vollen Jahren bestimmt ist, wird für jeden angefangenen Monat eine Gebühr in Höhe eines Zwölftels einer Jahresgebühr erhoben;



a1 | | Fläche des Zuteilungsgebietes in km², die der Siedlungs- und Verkehrsfläche zuzuordnen ist;



a2 | | Fläche des Zuteilungsgebietes in km², die nicht der Siedlungs- und Verkehrsfläche zuzuordnen ist.'

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021)