Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ChemBioLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemBioLackAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ChemBioLackAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung
... Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4, § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4 und § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4;  ... a) für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 bis 8.3, b) für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin ... mindestens vier Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß § 4 Abs. 2 auszuwählen, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationseinheiten aus Nr. 1 bis 8 dieser ... Wahlqualifikationseinheiten können auch aus der Auswahlliste II gemäß § 4 Abs. 3 ausgewählt werden. b) für den Biologielaboranten/die ...
§ 5 ChemBioLackAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage I enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...