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Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ChemBioLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemBioLackAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ChemBioLackAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung
... integrativ zu vermittelnde Qualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4, § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4 und § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4; 2. für jeden ... b) für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 13, c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin ... mindestens vier Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß § 10 Abs. 2 auszuwählen. Die übrigen Wahlqualifikationseinheiten können auch aus der ... Wahlqualifikationseinheiten können auch aus der Auswahlliste II gemäß § 10 Abs. 3 ausgewählt werden. c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin ...
§ 11 ChemBioLackAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 10 sollen nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1931; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
§ 6 ChemBioLackAusbErprobV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 20.07.2007)
... dabei darf höchstens eine Wahlqualifikationseinheit aus der Liste gemäß § 10 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom ...
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